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16. Der Verein als Gewerbetreibender

Für gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten gilt auch für gemeinnützige Vereine die Gewerbeordnung (GewO).

Das sind laut § 1 Abs. 2 GewO Tätigkeiten, wenn sie

  • selbstständig,

  • regelmäßig

und

  • in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist,

betrieben werden.


Als regelmäßig gelten wiederholte Tätigkeiten. Aber auch eine einmalige Handlung gilt laut § 1 Abs. 4 GeWO als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen auf eine Wiederholungsabsicht geschlossen werden kann.


Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ist nach der Gewerbeordnung gegeben, wenn

  • Waren über dem Selbstkostenpreis abgegeben werden;

  • Waren zum Selbstkostenpreis oder darunter an Mitglieder abgegeben werden, die daher daraus einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen, und die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbes aufweist;

  • ein Verein eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fiele, öfter als einmal in der Woche ausübt (in diesem Fall wird eine Ertragsabsicht gemäß § 1 Abs. 6 GewO angenommen, der Gegenbeweis ist aber möglich).


Besonders die entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken kann bei gemeinnützigen Vereinen unter die Gewerbeordnung fallen.


Das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gastgewerbebetriebs ist zum Beispiel – einer Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof folgend – gegeben, wenn „sämtliche Personen mit den gewünschten Getränken bedient“ werden, „abkassiert“ wird, Personen, die an der Bar und an einem Tisch sitzen, Bier und Wein trinken und eine Getränkekarte vorhanden ist (VwGH 30.10.1990, 90/04/0037).




Will der Verein ein unter die Gewerbeordnung fallendes Gewerbe ausüben, muss er eine_n gewerberechtliche_n Geschäftsführer_in bestellen, die_der im Falle eines reglementierten Gewerbes (z. B. Gastgewerbe) einen Befähigungsnachweis erbringen muss. Zudem sind alle weiteren Bestimmungen der Gewerbeordnung zu beachten.


Ausnahmen



Die Verabreichung von Speisen und Getränken unterliegt nicht der Gewerbeordnung, wenn

  • dies kostenlos geschieht

  • und auch gegen Entgelt bei geselligen Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine, die – nach außen erkennbar und nachweislich – der materiellen Förderung der Vereinszwecke dienen, wenn diese Veranstaltungen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.


Die Bestimmungen betreffend Verbot von Alkoholausschank an Jugendliche und Betrunkene sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften müssen dennoch eingehalten werden. Im Fall der entgeltlichen Abgabe von Getränken bei geselligen Veranstaltung müssen auch mindestens zwei nicht-alkoholische Getränke zu einem Preis, der nicht höher als der des billigsten alkoholischen ist, angeboten werden.



TIPP: Wenn die Gewerbehörde Ertragsabsicht vermutet, aber keine vorliegt (bestenfalls Kostendeckung angestrebt wird und auch keine wirtschaftlichen Vorteile für Vereinsmitglieder entstehen sollen), dann kann der Verein den Gegenbeweis antreten. Gegen den Bescheid der Gewerbebehörde ist innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht möglich.