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II. 5. Eignung und Genehmigung einer Veranstaltungsstätte

Während Veranstaltungsstätten, in denen anmeldepflichtige Veranstaltungen stattfinden, bei nicht-gewerblicher Nutzung eine Eignungsfeststellung erfordern, benötigen gewerblich genutzte Veranstaltungsräume (Betriebsanlagen) eine Betriebsanlagengenehmigung. Beide Verfahren bezwecken den sicheren und gesetzeskonformen Betrieb eines Veranstaltungsortes.
• Für eine einmalige, anmeldepflichtige Veranstaltung in einer bisher nicht genehmigten Veranstaltungsstätte gilt: Die Eignungsfeststellung wird im Zuge der Anmeldung der Veranstaltung beantragt und genehmigt.
• Für mehrere Veranstaltungen derselben Art in derselben (bisher nicht genehmigten) Veranstaltungsstätte gilt: Eine generelle Eignungsfeststellung wird beantragt und für die beantragten Veranstaltungsarten auf Dauer genehmigt.
• Für eine gesonderte Veranstaltung in einer bereits geeigneten Veranstaltungsstätte gilt: Neben der bereits bestehenden generellen Eignungsfeststellung muss eine spezielle Eignungsfeststellung für die eine gesonderte Veranstaltung beantragt und genehmigt werden, wenn die vorhandene Eignungsfeststellung die Veranstaltungsart nicht abdeckt.
• Für eine gewerbliche Betriebsanlage, welche die geplante Veranstaltungsart umfasst, gilt: Es braucht keine Veranstaltungsberechtigung oder Eignungsfeststellung, denn die Betriebsanlagengenehmigung ersetzt die veranstaltungsgesetzlichen Bestimmungen.

• Für eine gewerbliche Betriebsanlage, welche die geplante Veranstaltungsart nicht umfasst, gilt: Es gilt für diese Veranstaltung vollinhaltlich das Veranstaltungsgesetz.


5.1 EIGNUNGSFESTSTELLUNG EINER VERANSTALTUNGSSTÄTTE


Nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz dürfen Veranstaltungen nur in dafür geeigneten Veranstaltungsstätten durchgeführt werden. Wie eine Veranstaltungsstätte liegen, beschaffen, und eingerichtet sein muss, um geeignet zu sein, wird im Wiener Veranstaltungsgesetz und der Veranstaltungsstättenrichtlinie (die immer wieder aktualisiert wird) geregelt und im Falle anmeldepflichtiger Veranstaltungen mit einer Eignungsfeststellung festgehalten.
Wo keine behördliche Eignungsfeststellung vorgeschrieben ist, muss der_die Veranstalter_in gemeinsam mit der_dem Betreiber_in selbst nach dem Stand der Technik die erforderlichen Gegebenheiten herstellen.
Mit diesen beiden Regelungen (Veranstaltungsgesetz und Veranstaltungsstättenrichtlinie) werden alle relevanten Vorkehrungen in Verbindung mit den räumlichen Gegebenheiten getroffen und vor allem in sicherheitsrelevanter Hinsicht konkretisiert.
Es geht bei der Eignung(sfeststellung) also darum, die Verhältnisse von Fassungsvermögen, Sicherheitsauflagen oder maßgeblichen Beeinträchtigungen von Mensch und Natur rechtlich abzuklären.
Der Antrag auf Eignungsfeststellung muss bei der MA 36 der Stadt Wien eingereicht werden.
Einmal genehmigt, gilt die Feststellung eines Ortes nur für dieselbe Art von Veranstaltung und Raumausstattung. Bei Veränderungen (z. B. neue Musikanlage, Umbau oder Neueinrichtung der Räume) muss die Eignung der Veranstaltungsstätte neu beantragt werden.
Zu bewilligende Veränderungen sind meist jene, die den Publikumsraum bzw. allgemein zugängliche Bereiche betreffen. Das Gesetz definiert außerdem geringfügige Änderungen, die vor Inangriffnahme nur angezeigt werden müssen.
Weitere Informationen zur Eignungsfeststellung findet ihr im Kapitel Wo veranstalten.
siehe Teil I, Kapitel 5

• Frist: Es sind keine Fristen vorgegeben, wann eine Eignungsfeststellung zu beantragen ist. Allerdings sollten mindestens einige Wochen eingeplant werden, wenn eine Veranstaltungsstätte bis zu einem bestimmten Datum geeignet sein soll, damit eine anmeldepflichtige Veranstaltung stattfinden kann! Hierzu gelten die Fristen im Veranstaltungsgesetz. ► siehe dazu Teil I, Kapitel 2

• Kosten: Die Verwaltungskosten, die bei einer Eignungsfeststellung entstehen, sind vom Fassungsraum (also der höchstzulässigen Personenanzahl) der Veranstaltungsstätteabhängig. 

Je nachdem, ob diese 100 oder über 500 Personen fassen kann, kostet die Feststellung zwischen 13,08 € und 105,37 €.
• Antragsstellung: Der Antrag für eine Eignungsfeststellung ist auf der Website der Stadt Wien zu finden und kann heruntergeladen oder online ausgefüllt und direkt eingereicht werden. Zuständige Stelle ist die MA 36, Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen.


5.2 BETRIEBSANLAGENGENEHMIGUNG (BAG)


Unter Betriebsanlage wird die betriebliche Einheit aus allen Räumen, Gebäuden und Freiflächen verstanden, die nicht bloß vorübergehend der Gewerbeausübung dienen (z. B. ein Lager, ein Gasthaus, ein Hotel oder eine Verkaufsfläche).
Sobald durch das übliche Betriebsgeschehen Gefährdungen oder Belästigungen auftreten können, sind Betriebsanlagen genehmigungspflichtig! Diese potenziell negativen Auswirkungen beziehen sich auf die Eigentümer_innen, Kund_innen/Besucher_innen, die Nachbarschaft, die Umwelt, den öffentlichen Verkehr und besondere Einrichtungen in der Umgebung (z. B. Schulen oder Krankenhäuser, die durch die Produktionsvorgänge oder Liefertätigkeiten usw. des Betriebs beeinträchtigt werden könnten). Wenn eine dieser Gefahren möglicherweise vom Betrieb ausgehen könnte, muss (zusätzlich zur Baubewilligung) die Errichtung oder Änderung einer Betriebsanlage genehmigt werden. Dieser Vorgang und der entsprechende Bescheid nennt sich Betriebsanlagengenehmigung.
Eine Betriebsanlage darf erst dann errichtet werden und ihre Arbeit beginnen, wenn das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren abgeschlossen ist. Die Genehmigung erfolgt in Wien über das zuständige Magistratische Bezirksamt, je nachdem in welchem Bezirk sich die Betriebsanlage befindet.
Es gibt auch einige Betriebsanlagenarten, die keine Genehmigung erfordern, z. B. Büros, manche Lagerräume oder verschiedenste Formen des Einzelhandels. Diese genehmigungsfreien Betriebsanlagen sind in der so genannten 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung des Bundes nachzulesen, allerdings sind jegliche Veranstaltungsstätten in der Regel nicht von dieser Ausnahmeverordnung betroffen. Falls jedoch unklar sein sollte, ob eine Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist oder nicht, wird empfohlen, einen Projektsprechtag des zuständigen Betriebsanlagenzentrums (das sich wiederum im zuständigen Bezirksamt befindet) zu besuchen, um das geplante Projekt mit Fachleuten abzuklären. Die Entscheidung über die Genehmigungspflicht trifft schlussendlich die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien das Magistratische Bezirksamt).
Generell gilt die Betriebsanlagengenehmigung als komplexes Verfahren, das von mehreren Seiten geprüft wird und die Expertise vieler Fachleute benötigt. Beim Genehmigungsverfahren kommen beispielsweise Bestimmungen aus der Gewerbeordnung, dem Arbeitnehmer_innenschutzgesetz oder der Arbeitsstättenverordnung zum Einsatz. Bei jedem Fall sind unterschiedliche Stellen und Magistrate erforderlich, je nachdem, ob es sich um wasserrechtliche, veranstaltungsbezogene, baurechtliche, abfallrechtliche oder sonstige Fragen handelt. Insofern ist die BAG die Zusammenfassung verschiedenster Überprüfungen und der darauffolgenden Gewährleistung von Gesetzesvorgaben.
Die Betriebsanlagengenehmigung ist abgeschlossen, sobald alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Eine schlussendliche Abnahme der Betriebsanlage gibt es nicht, sondern die Behörde kommt erst im Rahmen der ersten Überprüfung dazu, die Einhaltung aller Auflagen vor Ort zu kontrollieren.

• Frist: Bei der BAG gilt, dass die Genehmigung vor der Errichtung oder der Änderung der Betriebsanlage genehmigt sein muss. Das Genehmigungsverfahren einer Betriebsanlage kann mehrere Monate bis hin zu mehreren Jahren dauern, je nach Komplexität der Anlage und den benötigten Dokumenten. Nach der Einreichung kommt es gegebenenfalls zu Begutachtungen vor Ort oder Verhandlungen mit den zuständigen Behörden. Die vollständige Einreichung aller Unterlagen garantiert erfahrungsgemäß die schnellstmögliche Abwicklung des Verfahrens!

• Kosten: Durch die eventuell benötigten Begehungen und Termine mit Sachverständigen können Gebühren entstehen, die je nach Tages- und Uhrzeit bzw. Zuständigkeit variieren. Die Stundensätze sind auf der Seite der Stadt Wien zu finden und betragen ca. 6 bis 17 ¤ pro Stunde. In manchen Fällen ist es ratsam, zusätzlich magistratsexterne Fachkundige miteinzubeziehen, um besser vorbereitet zu sein, hier fallen allenfalls weitere Honorare an.

• Beratung: Die Wirtschaftskammer Wien berät und begleitet Gründer_innen und Mitglieder durch den Genehmigungsprozess und kann auch für Besichtigungen vor Ort zu Rate gezogen werden.

• Antragstellung: Der Antrag zur Betriebsanalagengenehmigung geht an das je nach Bezirk zuständige Magistratische Bezirksamt. Die erforderlichen Unterlagen sind auf der Website der Stadt Wien aufgelistet, eingereicht werden müssen u. a. folgende Dokumente und Informationen:

• Antrag (einfach)

• Betriebsbeschreibung (vierfach): allgemein verständliche Beschreibung des Betriebsablaufs und der wichtigsten Arbeitsschritte, grundsätzliche Angaben über Arbeitsstoffe bzw. Geräte

• Verzeichnis der Maschinen und Betriebseinrichtungen (vierfach), z. B. Drehbank, Kompressor, Kreissäge, Kühlgeräte, Heizung, Lüftung

• Pläne und Skizzen (vierfach):

• Lageplan: Darstellung der Betriebsanlage und der nächstgelegenen Grundstücke und Gebäude

• Grundrissplan/Bauplan: Darstellung der gesamten Betriebsanlage, d. h. Gebäude und Freiflächen inklusive der Nutzungen

• Maschinenaufstellungsplan: Darstellung der Maschinen und Betriebseinrichtungen laut Verzeichnis

• Abfallwirtschaftskonzept (vierfach): Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung

• Unterlagen für die Beurteilung des Projekts (vierfach): zu erwartende Emissionen, z. B. Lärm, Abluft, Geruch, Abwasser, Verkehrsaufkommen …


FUSSNOTE: BAG und Eignungsfeststellung sind an den Ort gebunden Die generelle Eignungsfeststellung und die Betriebsanlagengenehmigung (BAG) sind nicht an die betreibende Person gebunden, sondern an die Veranstaltungsstätte bzw. das Betriebsobjekt und dessen Ausstattung! Ist bereits eine generelle Eignungsfeststellung oder Betriebsanlagengenehmigung an einem Ort vorhanden, so darf jede_r Rechtsnachfolger_in (z. B. Käufer_in) die Veranstaltungsstätte oder Betriebsanlage im Umfang der Genehmigung betreiben. Eine bestehende Eignungsfeststellung oder Betriebsanlagengenehmigung kann also selbst bei Besitzer_innenwechsel eines Raumes mit übernommen werden. Wenn eine Veranstaltungsstätte oder Betriebsanlage übernommen wird, ist es wichtig, sich die Bescheide von der_dem Vorbetreibenden, der MA 36 oder von der Gewerbebehörde zu organisieren. Durch den Vergleich des genehmigten Standes mit dem Ist-Stand kann festgestellt werden, ob der Umfang der Genehmigungen aktuell ist oder ob Veränderungen vorgenommen worden sind, die vielleicht nicht angezeigt bzw. nicht genehmigt worden sind. Außerdem empfiehlt
es sich, vor dem Kauf (oder der Miete oder Pacht) eines Lokals festzulegen, dass der Übernahmevertrag erst dann rechtskräftig wird, wenn alle erforderlichen Genehmigungen erteilt sind.


5.3 ZU GENEHMIGENDE BEREICHE INNERHALB EINER EIGNUNGSFESTSTELLUNG ODER BETRIEBSANLAGENGENEHMIGUNG (BAG)


Vor allem die Genehmigungen größerer Veranstaltungsstätten können wohl zu den komplexeren Eignungsfeststellungen und Betriebsanlagengenehmigungen gezählt werden, zumal sich dort oft viele Menschen zugleich aufhalten und viele sicherheitsrelevante Faktoren aufeinandertreffen.
Für die Eignungsfeststellung gelten das Wiener Veranstaltungsgesetz (2020) und die dazugehörige Veranstaltungsstättenrichtlinie als Grundlage.
Für die Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO sind außerdem noch mehr Gesetze des Bundes zu berücksichtigen sowie alle gewerberechtlichen Vorgaben.
Folgende Bereiche betreffen Veranstaltungsstätten vorrangig und bedingen in vielen Fällen nötige infrastrukturelle Maßnahmen:
• Fassungsvermögen einer Veranstaltungsstätte
• Gestaltung von Arbeitsstätten für Mitarbeiter_innen
• Schall-/Lärmschutz
• Sicherheitsbeleuchtung
• Fluchtwege und Notausgänge
• Sanitäranlagen
• Umbauten/Adaptionen
• Belüftung
• Barrierefreiheit
• Brandschutz
• Abfallwirtschaft

Das Fassungsvermögen einer Veranstaltungsstätte
Das Fassungsvermögen oder der Fassungsraum beziffert die höchstzulässige Personenanzahl innerhalb einer Veranstaltungsstätte. Die höchstzulässige Personenzahl wird im Rahmen der Eignungsfeststellung oder Betriebsanlagengenehmigung ermittelt und bewilligt. Primär ist das Fassungsvermögen eines Raumes von baulichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur abhängig. Fluchtwege (und deren Größe), Sanitäranlagen, Stiegenanlagen und Belüftungssysteme nehmen neben der zur Verfügung stehenden Grundfläche Einfluss darauf, wie viele Personen sich in einem Raum bei einer Veranstaltung aufhalten dürfen.
Richtlinien für die Eignung(sfeststellung): Informationen zu den jeweiligen räumlichen Auflagen im Verhältnis zur Personenanzahl und den allgemeinen Berechnungsmethoden finden sich im Wiener Veranstaltungsgesetz unter § 22 Abs. 3 und in der Veranstaltungsstättenrichtlinie.
Richtlinien für die BAG: Um das Fassungsvermögen eines Raumes genau einschätzen zu können, sollten entweder die entsprechenden Fachleute beim Projektsprechtag im Betriebsanlagenzentrum des Magistratischen Bezirksamts oder das Betriebsanlagenservice der Wiener Wirtschaftskammer zu Rate gezogen werden.

Die Gestaltung von Arbeitsstätten für Mitarbeiter_innen 

Richtlinien für die Eignungsfeststellung: Hier gibt es keine speziellen Vorgaben für die Gestaltung von Räumen für Mitarbeiter_innen. Alle Räume müssen gleichermaßen sicher für Besucher_innen und Mitarbeitende beschaffen sein. Die Regelungen hierfür sind im Veranstaltungsgesetz, in der Veranstaltungsstättenrichtlinie und den ÖNORM-Standards festgeschrieben.
Richtlinien für die BAG: Sobald Mitarbeitende sich mehr als zwei Stunden pro Tag in denselben Räumen aufhalten, gelten diese Räume als ständige Arbeitsplätze und fallen somit in den Geltungsbereich des Arbeitnehmer_innenschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung. Im Gesetz bzw. der Verordnung ist genau geregelt, wie die Arbeitsräume (z. B. Büros, Lager) und Arbeitsstätten (Arbeitsräume plus Sanitäranlagen, Stiegen etc.) beschaffen sein müssen, um dem Arbeitnehmer_innenschutz zu entsprechen. Dabei geht es um Faktoren wie die Raumhöhe, die nötige Belichtung durch natürliches Licht, die Belüftung, Fluchtwege, Toiletten, Umkleideräume und viele andere Details in Bezug auf Raumgestaltung und Infrastruktur. Die genauen Vorgaben sind im Arbeitnehmer_innenschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung beschrieben und können auch im Leitfaden zur BAG der Wiener Wirtschaftskammer  zusammengefasst nachgelesen werden.

Schall-/Lärmschutz

Gesetzlich ist genau geregelt, welche Grenzwerte in Bezug auf Lärm und Schall zu welchen Zeiten und in welchen Fällen eingehalten werden müssen. Auch die Lage und die Umgebung einer Veranstaltungsstätte sind dabei mit entscheidend.
Richtlinien für die Eignungsfeststellung: Im Veranstaltungsgesetz § 29 und der Veranstaltungsstättenrichtlinie ist detailliert beschrieben, welche Dezibelwerte bei welchen Anlagen gültig sind, wie diese gemessen werden und welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, um alle Grenzwerte einhalten zu können. Bei Veranstaltungsarten mit lauten Musikdarbietungen wird häufig der Einbau einer elektronischen Begrenzungseinrichtung („Limiter“) vorgeschrieben. Außerdem müssen die Musiklautsprecher in Gebäuden körperschallentkoppelt (also hängend, ohne die Wand oder den Boden zu berühren) angebracht werden usw. Richtlinien für die BAG: Im Rahmen der Einreichung zur BAG muss eine Emissionserklärung abgegeben werden, in der auch vorgesehene Schutzmaßnahmen beschrieben sind, um die allgemein gültigen Lärmschutzvorgaben trotz beispielsweise lauter Musikanlage einhalten zu können. Diese Maßnahmen decken sich größtenteils mit den Vorgaben in der Veranstaltungsstättenrichtlinie.
Sicherheitsbeleuchtung Vor allem die Sicherheitsbeleuchtung (als Wegweiser für Notausgänge bei Notfällen wie Brand oder Stromausfall usw.) ist streng geregelt und gehört zu den notwendigsten Mindeststandards einer Veranstaltungsstätte.
Richtlinien für die Eignungsfeststellung: Laut Veranstaltungsgesetz und Veranstaltungsstättenrichtlinie muss jede Veranstaltungsstätte über ausreichend Beleuchtung (der Veranstaltungsart entsprechend) und vor allem über Notbeleuchtung im Falle eines Stromausfalles verfügen. Diese Sicherheitsbeleuchtung (oder Fluchtwegorientierungsbeleuchtung) muss so beschaffen sein, dass Personen die Veranstaltungsstätte auch bei vollständigem Ausfall der künstlichen Beleuchtung bis zu öffentlichen oder sicheren Bereichen im Freien rasch und gefahrlos verlassen können. Während einer Veranstaltung muss die Notbeleuchtung permanent in Betrieb (also eingeschalten) sein.
Richtlinien für die BAG: Hier gelten dieselben strengen Vorschriften wie bei der Eignungsfeststellung. Auch Regelungen aus dem Arbeitnehmer_innenschutzgesetz kommen hier zur Anwendung. Beim einzureichenden Grundrissplan im Rahmen der BAG sind die Positionen der Notleuchten entlang der Fluchtwege zu kennzeichnen.

Fluchtwege und Notausgänge
Jene Verkehrswege, die zum sicheren Verlassen der Veranstaltungsstätte im Notfall genutzt werden, nennen sich Fluchtwege. Notausgänge sind alle Ein- und Ausgänge im Verlauf und am Ende von Fluchtwegen. Deren beider Beschaffenheit ist genau geregelt, um das möglichst schnelle und sichere Entkommen aller gleichzeitig anwesenden Personen in einem Raum oder Gebäude zu gewährleisten.
Richtlinien für die Eignungsfeststellung: Die Veranstaltungsstättenrichtlinie besagt, dass jeder Veranstaltungsraum, der zum Aufenthalt für mehr als 120 Personen bestimmt ist oder eine Fläche von mehr als 200 m2 besitzt, über mindestens zwei ausreichend voneinander entfernte Ausgänge verfügen muss, die direkt auf einen Fluchtweg führen. Des Weiteren ist genau beschrieben, was noch in Hinsicht auf Fluchtwege je nach Geländestruktur zu beachten und zu befolgen ist.
Richtlinien für die BAG: Fluchtwege sind in Hinsicht auf die Mindestbreite, Baumaterial (in Bezug auf Entflammbarkeit), deren permanent ungehinderten Zugang usw. in der Arbeitsstättenverordnung geregelt. Bei bis zu 120 Personen reicht eine Mindestbreite der Fluchtwege von 1,20 Meter, und innerhalb einer Betriebsanlage sollte von jedem Punkt aus innerhalb von zehn Metern ein Fluchtweg erreichbar sein. Auch bei Notausgängen ist genau vorgeschrieben, wie die Ausgänge (mitunter im Verhältnis zur höchstzulässigen Personenanzahl) baulich gestaltet sein müssen.

Sanitäranlagen
Richtlinien für die Eignungsfeststellung: Die nötige Anzahl von Sanitäranlagen im Verhältnis zum Fassungsraum steht in der Veranstaltungsstättenverordnung beschrieben und basiert auf der OIB-Richtlinie für Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz des Österreichischen Institutes für Bautechnik. Abwässer von Sanitäranlagen und alle Belange das öffentliche Kanalnetz betreffend müssen außerdem mit Wien Kanal geklärt und geregelt werden.
Richtlinien für die BAG: Je nach Anzahl der Mitarbeiter_innen und Besucher_innen ist auf Basis des Arbeitnehmer_innenschutzgesetzes und der Bauordnung vorgeschrieben, wie
viele Toiletten es braucht, ab wann geschlechtergetrennte oder rollstuhlgerechte Sanitärräume verpflichtend sind und wie die Räume beschaffen sein müssen. Außerdem gelten diesbezüglich für Betriebsanlagen, die als Veranstaltungsstätte dienen, ebenfalls die Vorgaben aus Veranstaltungsgesetz und Veranstaltungsstättenrichtlinie.

Umbauten/Adaptionen
Eine Eignungsfeststellung wie auch eine BAG gelten nur für ein bestimmtes Objekt und dessen Infrastruktur. Sobald bauliche oder auch die Ausstattung betreffende Veränderungen vorgenommen werden, müssen neue Genehmigungen (bei der MA 36 für die Eignung und beim Magistratischen Bezirksamt, wenn es um die BAG geht) eingeholt werden. Dies betrifft vor allem jene Bereiche, die für Besucher_innen zugänglich sind, aber auch Infrastruktur wie Musikanlagen!

Belüftung
Das je nach höchstzulässiger Personenanzahl benötigte Lüftungsvolumen einer Lüftungsanlage ist in Wien sehr großzügig bemessen und vorgegeben. Dabei wird in erforderlicher Frischluftmenge (in Kubikmeter pro Stunde) pro anwesender Person im Raum gemessen.
Richtlinien für die Eignungsfeststellung: Lüftungsrelevante Vorgaben sind in der Veranstaltungsstättenrichtlinie kaum beschrieben. Es wird auf die betreffende ÖNORM-Richtlinie verwiesen. Neben einer Belüftungsanlage gibt es außerdem Vorgaben zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, die für eine Eignungsfeststellung nötig sind.
Richtlinien für die BAG: Bei Veranstaltungsstätten mit Publiπkumstanz gilt es, die erforderliche Lüftungsanlage im Detail im Zuge der BAG zu klären. Ein genauer Plan der Lüftungsanlage muss außerdem bei der Beantragung mit eingereicht werden.

Rollstuhlgerechte Infrastrastruktur
Wenn auch nicht alle Dimensionen von Barrierefreiheit gesetzlich vorgegeben sind, so gibt es jedoch Regelungen in Bezug auf den uneingeschränkten Zugang für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen bzw. Personen im Rollstuhl. Diesen muss es möglich sein, alle Publikumsbereiche ungehindert benützen zu können.
Richtlinien für die Eignungsfeststellung und die BAG: Für bis zu 100 Personen Fassungsraum müssen in einer Veranstaltungsstätte zumindest zwei Rollstuhlplätze zur Verfügung stehen.
Pro weiteren 100 Personen muss jeweils ein weiterer Platz verfügbar sein. Je nach Fassungsvermögen der Veranstaltungsstätte muss also im Verhältnis auf die Vorgaben baulich eingegangen werden. Dies betrifft auch die Beschaffenheit der rollstuhlgerechten Fluchtwege, Sitzplätze, Sanitäranlagen usw.

Brandschutz

Zu den strengsten Vorgaben zählen alle Verordnungen rund um die Eindämmung entflammbarer Gefahrenpotenziale, schließlich kann Feuer in kurzer Zeit viel Schaden anrichten und Menschen besonders gefährden oder sogar töten. Bei den entsprechenden Regelungen geht es um den Umgang mit offenem Feuer, die zu verwendenden Baumaterialien und Dekorationsmittel im Sinne des Brandschutzes, die Art sowie Aufstellung und Ausweisung von Feuerlöschern, die Verwendung von Gasgeräten usw. Richtlinien für die Eignungsfeststellung: In der Veranstaltungsstättenverordnung sind in den unterschiedlichsten Bereichen jeweils Vorgaben zur Erhöhung des Brandschutzes nach den OIB-2-Richtlinien angeführt (Österreichisches Institut für Bautechnik). Das meiste bezieht sich auf die verwendeten Baumaterialien und andere vorbeugende Maßnahmen wie Brandschutzrollos für die Abgrenzung der Garderobe zum restlichen Veranstaltungsraum.
Richtlinien für die BAG: Die Vorgaben bezüglich aller Brandschutzmaßnahmen finden sich in mehreren Rechtsgrundlagen, u. a. in der Bauordnung, dem Veranstaltungsgesetz, dem Arbeitsstättengesetz und der Gewerbeordnung. Generell gilt, dass während einer Veranstaltung möglichst viele Brandlasten vermieden werden sollen. Im Bezug auf Dekoration und Innenausstattung eines Lokals bedeutet dies beispielsweise, dass alle Materialen nur schwer entflammbar sein dürfen und deshalb mit speziellen Mitteln (Flammschutzimprägnierung gemäß Kategorie B1) behandelt sein müssen. Außerdem gilt für Veranstaltungsstätten das Verbot von Pulverfeuerlöschern!

Abfallwirtschaft
Alle Regelungen zum Thema Abfall sind auf Bundesebene im Abfallwirtschaftsgesetz und aufLandesebene im Wiener Veranstaltungsgesetz beschrieben (die Regelungen setzen bei mehr als 1.000 Besucher_innen insgesamt ein). Dabei geht es um die Vermeidung und die Behandlung von Abfällen mit dem Ziel einer nachhaltigen Abfallwirtschaft. Im Veranstaltungsbetrieb fällt bekanntermaßen viel Müll an, und diesen gilt es fachgerecht zu entsorgen und alle nötige Infrastruktur dafür bereitzustellen.
Richtlinien für die Eignungsfeststellung: Eine geeignete Veranstaltungsstätte muss allen generell gültigen abfallrechtlichen Anforderungen im Sinne des Bundesabfallwirtschaftsgesetzes entsprechen und außerdem alle Bestimmungen erfüllen, die für anmeldepflichtige Veranstaltungen gelten. Diese sind unter § 32 des Wiener Veranstaltungsgesetzes nachzulesen.
Richtlinien für die BAG: Betriebsanlagen müssen von Anfang an ein detailliertes Konzept zur Abfallwirtschaft besitzen. Dabei geht es um die Auflistung aller anfallenden Abfälle und Altstoffe, detailliert beschrieben mit Angabe der zu erwartenden Jahresmenge, Art der Entsorgung usw. Auch die geplanten Vorkehrungen zur Abfallvermeidung müssen darin beschrieben werden. Dieses Abfallwirtschaftskonzept muss im Zuge der Beantragung der Betriebsanlagengenehmigung mehrfach miteingereicht werden.


5.4 ÖKOLOGISCHE NACHHALTIGKEITSASPEKTE BEI DER ERRICHTUNG EINER VERANSTALTUNGSSTÄTTE


Im Veranstaltungsbereich gibt es unzählige Details, die sich in ihrer Summe maßgeblich auf den ökologischen Fußabdruck auswirken. Besonders bei der Errichtung einer neuen Veranstaltungsstätte bietet sich die Chance, richtungsweisende Entscheidungen zu treffen, um möglichst nachhaltig und ressourcenschonend zu agieren.
Folgende Fragen können sich zu Beginn der räumlichen und betrieblichen Gestaltung gestellt werden:
• Welche Baumaterialien sollen verwendet werden? Kann auf nachwachsende oder natürliche Materialien zurückgegriffen werden (z. B. Holz statt Plastik, Mineralfarbe statt
Dispersionsfarbe etc.)?
• Welche Materialien und Gegenstände müssen neu gekauft werden? Wofür können Secondhand- bzw. recycelte Artikel verwendet werden?
• Welche Stromanbieter werden gewählt, und wie wird die bezogene Energie produziert?
Oder gibt es die Option, selbst Energie zu erzeugen und über eine Förderung abzuwickeln?
• Wie kann das Heiz- und Belüftungssystem energieschonend betrieben werden?
• Wie kann darauf geachtet werden, dass die gesamte Beleuchtung möglichst energieeffizient betrieben wird (z. B. Tageslicht zu Nutze machen, LED-Leuchtmittel verwenden etc.)?
• Wie kann der allgemeine Wasserverbrauch gering gehalten werden (z. B. über bestimmte Armaturensysteme in den Sanitärräumen etc.)?
Folgende Fragen können sich im alltäglichen Veranstaltungsbetrieb gestellt werden:
• Wie kann der (nicht-recyclebare) Abfall reduziert werden (z. B. über Verzicht von Plastikstrohhalmen oder Einweggeschirr)? Wie kann das Maximum an Abfalltrennung und Recycling gewährleistet werden?
• Welche Produkte werden im etwaigen Getränke- und Speisesortiment aufgenommen? Woher stammen diese, und wie werden sie produziert?
• Welche Transporte lassen sich vermeiden oder mit Fahrzeugen erledigen, die nicht mit Diesel/Benzin betrieben werden?
• Wie können chemische Mittel im Bereich der regelmäßigen Reinigungsarbeiten auf ein Minimum reduziert werden?
siehe dazu auch Teil I, Kapitel 14

Weiterführende Informationen:

infothek.greenevents.at

www.umweltberatung.at

www.umweltfoerderung.at

www.worldtrash.foundation

www.kiez-toolbox.de