I. 5. Wo veranstalten?
Veranstaltungen dürfen nur in für die geplante Veranstaltung geeigneten Veranstaltungsstätten (in geschlossenen Räumen oder im Freien) stattfinden.
Zur Veranstaltungsstätte zählen alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen.
Die Kriterien für die Eignung einer Veranstaltungsstätte sind im Wiener Veranstaltungsgesetz in den Paragraphen 18ff. und in der Veranstaltungsstättenrichtlinie nachzulesen.
5.1 BEHÖRDLICHE EIGNUNGSFESTSTELLUNG
Bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen muss die Eignung der Veranstaltungsstätte von der MA 36 festgestellt werden.
Die Eignung kann bereits bei einer früheren gleichartigen Veranstaltung von der MA 36 oder im Rahmen einer „generellen Eignungsfeststellung“ festgestellt worden sein. Andernfalls muss die Eignungsfeststellung vor der Veranstaltung durchgeführt werden.
Eignungsfeststellung bereits vorhanden
Wenn für die Veranstaltungsstätte bereits eine Eignungsfeststellung, die für eine bereits in der Vergangenheit stattgefundene gleichartige Veranstaltung erstellt worden ist, oder eine generelle Eignungsfeststellung vorliegt, muss keine neuerliche Eignungsfeststellung vorgenommen werden. Bei der Anmeldung anmeldepflichtiger Veranstaltungen (►siehe Kapitel 2.1) ist auf diese bereits vorhandene Eignungsfeststellung zu verweisen.
In der so genannten „Eignungsfeststellung“ wird festgelegt, für welche Art von Veranstaltungen – z. B. Lesung, Ausstellung, Theateraufführung, Kinovorführung, Tanzvorführung, Publikumstanzveranstaltung, Sportveranstaltung – die Veranstaltungsstätte geeignet ist und welche Auflagen bei der jeweiligen Art von Veranstaltung zu erfüllen sind.
Generelle und spezielle Eignungsfeststellung
Unabhängig von der Anmeldung einer Veranstaltung kann für eine Veranstaltungsstätte für eine oder mehrere Veranstaltungsarten eine generelle Eignungsfeststellung beantragt
werden.
Wenn in einer solchen Veranstaltungsstätte mit einer generellen Eignungsfeststellung Veranstaltungen durchgeführt werden sollen, die von der generellen Eignungsfeststellung nicht umfasst sind, kann aufbauend auf die generelle Eignungsfeststellung auf Antrag eine spezielle Eignungsfeststellung erwirkt werden (§ 18 Abs. 3 Wr. VG).
Änderungen in der Veranstaltungsstätte
Ändert sich die Inhaber_in einer Veranstaltungsstätte, bleibt eine bestehende Eignungsfeststellung für die Veranstaltungsstätte weiter gültig, außer wenn die neue Inhaber_in der Behörde bekanntgibt, dass die Veranstaltungsstätte nicht mehr als solche genutzt werden soll (§ 18 Abs. 5 Wr. VG).
Bei geringfügigen Änderungen in der Veranstaltungsstätte wie Verminderung der Personenzahl, Austausch von gleichartigen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, geringfügige Änderungen, welche die Fluchtwege und Ausgänge oder tragende Bauelemente nicht beeinträchtigen, oder Veränderung der Bestuhlung ohne Erhöhung der Personenzahl sind diese Änderungen der Behörde vorher anzuzeigen (§ 19 Abs. 2 Wr. VG).
Bei allen anderen Änderungen ist eine neuerliche Eignungsfeststellung erforderlich (§ 19 Wr. VG).
Wiederkehrende Prüfungen
Bei Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von 500 oder mehr Besucher_innen muss alle fünf Jahre geprüft werden, ob sie immer noch den Bewilligungsbescheiden und den sonst für die Veranstaltungsstätte geltenden Vorschriften entspricht (§ 21 Wr. VG).
Noch keine Eignungsfeststellung vorhanden
Gibt es für die vorgesehene Veranstaltungsstätte noch keine Eignungsfeststellung, führt die Behörde (MA 36) diese Eignungsfeststellung nach der Anmeldung der Veranstaltung durch. Die Veranstaltung darf erst nach rechtskräftiger Eignungsfeststellung durchgeführt werden.Stellt die Behörde fest, dass die Veranstaltungsstätte nicht geeignet ist, wird die Veranstaltung untersagt.
5.2 EIGNUNG FÜR NICHT ANMELDEPFLICHTIGE VERANSTALTUNGEN
Wenn die geplante Veranstaltung nicht anmeldepflichtig ist, ist keine behördliche Eignungsfeststellung nötig. Nichtsdestotrotz muss die Veranstaltungsstätte für die geplante Veranstaltung geeignet sein.
5.3 EIGNUNG FÜR VERANSTALTUNGEN IN GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN
Für Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen mit einer für die Art der geplanten Veranstaltung vorhandenen Betriebsanlagengenehmigung (z. B. gewerbliche Bars oder Diskotheken) ist keine Eignungsfeststellung erforderlich. Diesfalls wird die Eignung im Rahmen der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung beurteilt.
TIPP: Findet die Veranstaltung nicht in eigenen Räumen der Veranstalter_in statt, sondern in fremden, sollte ein Vertrag abgeschlossen werden, in dem neben der Raummiete auch Vereinbarungen über den Zeitraum der Benützung (auch für Vorbereitungen), Inventar, Ausschank (durch Vermieter_in, Veranstalter_in, Dritte; in welchen Zeiten), Reinigung und Haftungsfragen niedergeschrieben werden. Hier ist auch zu vereinbaren, wer gegebenenfalls eine notwendige Eignungsfest-
stellung beantragt und wer die Kosten dafür trägt.
TIPP: Rechtzeitig vor Planung und Anmeldung einer Veranstaltung bei der Veranstaltungsstättenbetreiber_in erfragen, ob für die Art der geplanten Veranstaltung eine Eignungsfeststellung vorhanden ist. Die Veranstaltungsstättenbetreiber_in muss der Veranstalter_in die erforderlichen Unterlagen zugänglich machen, damit in der Anmeldung darauf verwiesen werden kann und in der Eignungsfeststellung enthaltene Auflagen der Behörde erfüllt werden können.
Zu Gründung und Betrieb eigener Veranstaltungsstätten ► siehe Teil II
► Inhaltsverzeichnis von „Kultur veranstalten in Wien + Veranstaltungsstätte betreiben in Wien“