II. 1. Grundlagen und Begriffsklärungen
1.1 WAS IST EINE VERANSTALTUNGSSTÄTTE?
Eine Veranstaltungsstätte ist der Ort, an dem eine öffentliche Veranstaltung abgehalten wird,#samt im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen. Prinzipiell kann es sich also um Räumlichkeiten, aber auch um abgegrenzte Areale im Freien handeln.
In dieser Broschüre beziehen wir uns dezidiert auf feste Standorte und Bauten, die als längerfristige Veranstaltungsstätte dienen sollen. Außerdem geht es in den folgenden Kapiteln um im Sinne des Gesetzes „geeignete“ Veranstaltungsstätten, die also der Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen) im Geltungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes (siehe § 1 bis 5 des Wr. VG) dienen sollen.
1.2 WER KANN BETREIBER_IN EINER VERANSTALTUNGSSTÄTTE SEIN UND DORT VERANSTALTEN?
Eine Veranstaltungsstätte im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes kann von einer oder mehreren natürlichen Person/en oder einer juristischen Person (z. B. Verein, GmbH) betrieben werden.
Als Betreibende besteht die Möglichkeit, selbst als Veranstalter_in aufzutreten oder anderen Veranstalter_innen die Räume zur Verfügung zu stellen. In jedem Falle ergibt sich für
die Betreiber_in/nen die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Veranstaltungsstätte zu Veranstaltungsbeginn allen geltenden Vorschriften gemäß dem Wiener Veranstaltungsgesetz
entspricht und im Falle einer Betriebsanlage allen Vorschriften gemäß der behördlichen Betriebsanlagengenehmigung. Die genauen Bestimmungen hierzu können im Wiener Veranstaltungsgesetz unter § 11 nachgelesen werden.
1.3 WELCHE GESETZE BETREFFEN EINE VERANSTALTUNGSSTÄTTE IN WIEN?
Generell fallen in Österreich spezifische Regelungen bezüglich Veranstaltungsstätten in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer. In Wien sind alle betreffenden Regelungen im Wiener Veranstaltungsgesetz aus dem Jahr 2020 und der dazugehörigen (aktuellen) Veranstaltungsstättenrichtlinie geregelt. Die dafür zuständige Behörde ist die Magistratsabteilung 36 (MA 36) für Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen der Stadt Wien.
Neben dem Veranstaltungsrecht sind aber auch das Baurecht, der Jugendschutz, der Naturschutz oder lokale Behörden wie die örtliche Sicherheitspolizei Landessache und besitzen hohe Relevanz für Veranstaltungen und Veranstaltungsstätten.
Daneben gibt es auch einige gesetzliche Vorgaben auf Bundesebene, die auf Veranstaltungsorte zutreffen können. Im Falle von gewerblichen Tätigkeiten muss das Gewerberecht beachtet werden, bei Angestellten das Arbeitnehmer_innenschutzgesetz, bei Haftungsfragen das Haftungsrecht, bezüglich Nichtraucher_innenbestimmungen das Tabak- bzw. Nichtraucher_innenschutzgesetz usw.
Außerdem gibt es Bereiche, die sowohl auf EU-, Bundes- und Landesebene gesetzlich geregelt werden, wie zum Beispiel das Thema Abfall. Auf einige dieser Gesetze wird an relevanten
Stellen in dieser Broschüre verwiesen.
GESETZE, VERORDNUNGEN, RICHTLINIEN, BEWILLIGUNGEN UND WIDMUNGEN
Gesetze werden von der Legislative (gesetzgebende Gewalt, z. B. Nationalrat, Landtag) erlassen, wie zum Beispiel das hier maßgeblich relevante Wiener Veranstal-
tungsgesetz durch den Wiener Landtag.
Verordnungen werden seitens der Exekutive oder Administrative (von Regierungsoder Verwaltungsbehörden, z. B. Bundesminister_innen, amtsführende Stadträt_
innen als Mitglieder des Stadtsenats und des Magistrats, Magistrate) erlassen, so wie zum Beispiel während der COVID-19-Pandemie das Betreten von Kultureinrichtungen durch Notmaßnahmenverordnungen des Gesundheitsministeriums geregelt wurde.
Verordnungen präzisieren Gesetze, ohne diese dabei zu verändern. Formal ähneln Verordnungen meist Gesetzen, jedoch werden sie eben von einer anderen Instanz aufgesetzt.
Richtlinien ergänzen Gesetze und enthalten detaillierte Informationen und Handlungsvorschriften in rechtlicher oder auch technischer Hinsicht, so wie beispielsweise
die Wiener Veranstaltungsstättenrichtlinie als zusätzliche Regelung zum Wiener Veranstaltungsgesetz besteht und von der MA 36 aufgesetzt wurde. Eine Richtlinie ist
im Vergleich zu einem Gesetz leichter veränderbar und kann hürdenfreier aktualisiert werden, zum Beispiel, um immer auf dem aktuellsten technischen Stand zu sein.
Auch ÖNORMEN fallen in diese Kategorie.
Bewilligungen oder Genehmigungen beschreiben die Begründung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Sondergebrauch einer öffentlichen Sache. Meistens ist eine
Bewilligung von mehreren spezifischen Voraussetzungen abhängig, wie z. B. die bestimmten Gegebenheiten einer gewerblichen Betriebsanlage in Hinblick auf eine
Betriebsanlagengenehmigung.
Widmungen sind im Rahmen von Flächenwidmungen oder Raumwidmungen relevant.
Flächenwidmungen beschreiben die Zuordnung im Flächenwidmungsplan, also ob ein Grundstück z. B. als Bauland, Grünland oder Verkehrsfläche (und den jeweiligen
Unterkategorien dieser Bereiche) genutzt werden kann. Ein beschlossener Flächenwidmungsplan entspricht einer Verordnung, und die Entscheidung darüber obliegt
dem lokalen Gemeinderat. In Wien werden die Flächenwidmungspläne (inklusive Bebauungspläne, die wiederum regeln, wie eine Fläche im Detail bebaut werden
darf) von der Magistratsabteilung 21 für Stadtteilplanung und Flächennutzung (MA21) verwaltet und ausgearbeitet.
Raumwidmungen beschreiben die Nutzung einzelner Räume eines Gebäudes, z. B. als Wohnraum, Werkstätte, Büro oder Ordination. Die Raumwidmung muss dabei den Nutzungsregelungen des Flächenwidmungsplans entsprechen (gewerblich genutzte Räume sollten beispielsweise in einer als Bauland gewidmeten Fläche liegen).
Gesetzliche Grundlage für Flächenwidmungen, Bebauungspläne und Raumwidmungen ist die Bauordnung für Wien.
Falls bei der Errichtung einer Veranstaltungsstätte Raumwidmungen oder bauliche Strukturen geändert werden müssen oder Neubaupläne bestehen, müssen Wid-
mungsfragen rechtzeitig geklärt werden. Auch bei der Beantragung einer Betriebsanlagengenehmigung werden Angaben zu Raumwidmungen von den Behörden
verlangt.
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