I. 8. Weitere Bestimmungen
Das Wiener Veranstaltungsgesetz beinhaltet weitere verbindliche Bestimmungen, auf die wir hier nur überblicksmäßig und auszugsweise hinweisen können:
• Kooperations- und Alarmierungspflicht (§ 25 Wr. VG): Hier wird u. a. bestimmt, dass Überwachungsorganen der MA 36 sowie der Landespolizeidirektion Wien auf Verlangen das Betreten und die Besichtigung der Veranstaltungsstätte zu ermöglichen ist, notwendige Auskünfte zu geben sind und auf Verlangen Einsicht in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke und behördlichen Bewilligungen gewährt werden muss. Ihren Anordnungen ist zu entsprechen. Außerdem wird hier festgelegt, dass im Gefahrenfall alle in der Veranstaltung anwesenden Personen alarmiert und zum Verlassen der Veranstaltungsstätte aufgefordert werden müssen.
• Aufsicht (§ 26 Wr. VG): Die Veranstalter_in hat für ausreichend viel Aufsichtspersonen zu sorgen, die mit der Veranstaltungsstätte und den dortigen Sicherheitseinrichtungen vertraut sind und Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen abstellen können.
• Haus- oder Platzordnung (§ 27 Wr. VG): Für jede Veranstaltung, an der mehr als 1.000 Besucher_innen gleichzeitig teilnehmen können oder die ein erhöhtes Gefahrenpoten-
zial aufweisen, sowie für Veranstaltungsstätten mit einer generellen Eignungsfeststellung ist eine Haus- oder Platzordnung zu erstellen.
• Garderobe und WC-Anlagen (§ 28 Wr. VG): Bei Veranstaltungen in Räumen ist für ausreichenden Aufbewahrungsplatz für Straßenoberbekleidung zu sorgen (bei mehr als 150
Besucher_innen oder bei in Reihen angeordneten Sitzen außerhalb der Veranstaltungsräume). Außerdem ist für die erforderliche Zahl an WC-Anlagen zu sorgen.
• Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung (§ 29 Wr. VG)
• Erste-Hilfe-Leistung (§ 30 Wr. VG): Bei jeder Veranstaltung muss zumindest eine für die Erste-Hilfe-Leistung erforderliche medizinische Grundausstattung in gutem und hygienisch einwandfreiem Zustand (mindestens ein Verbandskasten Typ 2 gemäß ÖNORM Z 1020 oder eine gleichwertige Ausstattung) vorhanden sein. Außerdem müssen je nach
Anzahl der möglichen Besucher_innen in Erste-Hilfe-Leistung ausgebildete Personen, Sanitäter_innen und Notärzt_innen anwesend sein und weitere Bestimmungen beachtet werden (►siehe auch Kapitel 13).
• Sicherheitskonzept (§ 31 Wr. VG): Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Besucher_innen oder bei erhöhtem Gefahrenpotenzial haben die Veranstalter_innen der Anmeldung der Veranstaltung ein Sicherheitskonzept anzuschließen.
• Abfälle und Mehrwegprodukte (§ 32 Wr. VG): Für Veranstaltungen kann die verpflichtende Verwendung von Mehrweggebinden und/oder die Erstellung eines Abfallkonzepts vorgeschrieben sein (► siehe auch Kapitel 14).
Diese Aufzählung ist stark verkürzt. Verbindlich sind die §§ 22ff. des Wiener Veranstaltungsgesetzes.
Ab 1. Juli 2026 sind weiters erforderlich:
- Awareness-Konzept und Awareness-Beauftragte bei Veranstaltungen mit 300 oder mehr Besucher*innen
- Umweltkonzept für Veranstaltungen mit mehr als 2000 Besucher*innen
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