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I. 7. Wie laut veranstalten?

In § 23 des Wiener Veranstaltungsgesetzes sind Schallpegelgrenzwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen. Bei seltenen Ereignissen im Freien und bei Zeltfesten kann die Behörde im Einzelfall prüfen, ob eine Überschreitung zugemutet werden kann. Das Veranstaltungsgesetz und die Veranstaltungsstättenrichtlinie enthalten auch weitere Pflichten und Bedingungen für Veranstalter_innen wie etwa die kostenlose Abgabe von Gehörschutzmitteln oder Bedingungen für Tonanlagen (► siehe auch Teil II, Kapitel 5.3).

 

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