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I. 1. Was sind Veranstaltungen?

Leider wird in unterschiedlichen Rechtsquellen unter „Veranstaltung“ oft Unterschiedliches verstanden. In dieser Broschüre beziehen wir uns auf Veranstaltungen, die in den Anwendungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes fallen.


1.1 VERANSTALTUNGEN NACH DEM WIENER VERANSTALTUNGSGESETZ


In den Anwendungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 fallen laut § 1 dieses Gesetzes:

Öffentliche Veranstaltungen wie
• Schaustellungen
• Darbietungen
• Belustigungen
sowie
• Theaterwesen
• Kinowesen


Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn sie

• allgemein zugänglich ist
oder
• einem unbestimmten Personenkreis gegenüber beworben wird.

Öffentliche Veranstaltungen wie Konzerte, Tanzdarbietungen, Publikumstanzveranstaltungen, Filmvorführungen, Theateraufführungen, Unterhaltungsveranstaltungen, Schaustellungen, Darbietungen, Performances, Lesungen oder die meisten Ausstellungen fallen in den Anwendungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes.
Sie müssen den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes entsprechend durchgeführt werden.
Sie können
• anmeldepflichtig,
• anzeigepflichtig oder
• nicht anmeldepflichtig und nicht anzeigepflichtig sein.
siehe Kapitel 2

Sie dürfen in jedem Fall, auch wenn sie nicht anmeldepflichtig und nicht anzeige pflichtig sind, nur nach den Bestimmungen des Gesetzes und nur in Veranstaltungsstätten (Räumen oder Orten im Freien) durchgeführt werden, die für die Veranstaltung geeignet sind.
siehe Kapitel 5


1.2 KEINE VERANSTALTUNGEN NACH DEM WIENER VERANSTALTUNGSGESETZ


Nicht öffentliche Veranstaltungen

fallen nicht in den Anwendungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020.
Das sind Veranstaltungen, die
• nicht allgemein zugänglich sind und
• nicht gegenüber einem unbestimmten Personenkreis beworben werden.
(Umkehrschluss aus § 1 Wr. VG)

Als Beispiele für solche nicht öffentlichen Veranstaltungen werden im Wiener Veranstaltungsgesetz (§ 1 Abs. 2) angegeben: Familienfeiern, Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaften des Betriebes sowie Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in bestimmungsgemäßer Verwendung eines privaten Haushaltes stattfinden. Dabei ist egal, wie viele Menschen daran teilnehmen.

Weniger eindeutig ist es z. B. bei Vereins-Veranstaltungen.
Veranstaltungen eines Vereins, an der nur Vereinsmitglieder teilnehmen dürfen und die nur Vereinsmitgliedern angekündigt worden sind, sind nicht allgemein zugänglich und nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis beworben. Sie sind daher nicht öffentlich.

Aber:
Veranstaltungen, bei denen die Mitgliedschaft an einer Vereinigung nur zu dem Zweck erworben wird, um an dieser Veranstaltung teilzunehmen, gelten nach § 1 Abs. 2 Z. 3 Wr. VG als öffentliche Veranstaltungen.
Bei Vereinsveranstaltungen ist also im Einzelfall zu beurteilen, ob diese als öffentlich oder nicht öffentlich gelten.

Weitere Ausnahmen

Nicht in den Anwendungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes oder von der Anwendung des Wiener Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind außerdem (eine verbindliche detaillierte Liste enthält § 2 Wr. VG):
• Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (Kundgebungen, Demonstrationen, politische Versammlungen) ⇒ siehe Kapitel 17
• Veranstaltungen, die unmittelbar der Religionsausübung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften oder religiöser Bekenntnisgemeinschaften dienen (Aber: z. B. Konzerte in gottesdienstlichen Gebäuden, Räumen oder sonstigen Einrichtungen dienen nicht unmittelbar der Religionsausübung und sind abseits von Gottesdiensten sehr wohl öffentliche Veranstaltungen im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes.)
• Vorträge, Kurse, Aufführungen, Vorlesungen, Diskussionen und Ausstellungen, die ausschließlich wissenschaftlichen, Unterrichts-, Erziehungs-, Schulungs- und Bildungszwecken dienen
• Ausstellungen von Mustern und Waren sowie Modeschauen durch Gewerbetreibende im Rahmen ihres Gewerbes, bei Messen oder Märkten
• Abhalten von Spielen und der Betrieb von Freizeiteinrichtungen, die in den gewerberechtlichen Anwendungsbereich fallen
• Ausstellungen, wenn es sich um künstlerische oder wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG handelt (wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst; Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes etc.)
• Veranstaltungen, die unter das Glücksspielmonopol fallen (Tombolas und Gewinnspiele, bei denen es nichts oder nur geringfügige Werte zu gewinnen gibt, fallen nicht unter das Glücksspielmonopol und können im Rahmen einer Veranstaltung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durchgeführt werden. Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen laut § 4 Abs 5 Glücksspielgesetz nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.)
• Veranstaltungen, die auf oder in Verkehrsmitteln im Bahn-, Schiffs- oder Luftfahrtverkehr stattfinden
• Veranstaltungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs, einschließlich der von diesen Körperschaften im Rahmen von öffentlichen Anlässen durchgeführten Empfänge, Feiern und Repräsentationsveranstaltungen
• Veranstaltungen von öffentlichen Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Kindergärten und Horten oder deren Schülerinnen bzw. Schülern oder Kindern sowie deren
Erziehungsberechtigten innerhalb der genannten Einrichtungen und Liegenschaften
• Veranstaltungen von Volksbildungseinrichtungen, deren Trägerinnen öffentlich-rechtliche Körperschaften sind, im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsgemäßen Wirkungsbereichs
• Tierschauen und der Betrieb von Tiergärten (Zoos), die nach bundesrechtlichen Bestimmungen der Bewilligungspflicht unterliegen
• Veranstaltung eines Brauchtumsfeuers nach der Wiener Brauchtumsfeuer-Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 36/2012

 

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