II. 6. Kosten und Kontrollen
6.1 ANFALLENDE KOSTEN VOR INBETRIEBNAHME
Folgende finanziellen Aufwendungen könnten anfallen, bevor eine Veranstaltungsstätte ihren Betrieb aufnimmt:
• Grundbuchauszug für das ins Auge gefasste Objekt/Grundstück
• Kosten für die Inanspruchnahme von professionellem Personal im Zuge der BAG (z. B. für Bestandsaufnahmen, Lokalaugenschein mit Behördenvertreter_innen, Erstellen von gezeichneten Plänen etc.)
• Kosten für die erforderlichen Umbauten oder Erneuerungen im Zuge der BAG
• Notarielle Akte im Zuge der Gründung bestimmter Rechtsformen
• Kapitaleinlagen bei der Gründung bestimmter Rechtsformen
• Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren
6.2 KOSTEN IM LAUFENDEN BETRIEB
Neben monatlichen Kosten wie Betriebskosten, Miete oder Pacht und eventuellen Personalkosten, gibt es eine Reihe weiterer regelmäßiger Zahlungen, die es beim Betrieb einer Veranstaltungsstätte mit einzuberechnen gilt:
• Versicherungsbeiträge
• Kammerumlagen (z. B. Wirtschaftskammer-Mitgliedschaftsbeitrag)
• AKM-Entgelte (Verwertungsgesellschaft der Autor_innen, Komponist_innen und Musikverleger_innen in Österreich): wenn Musik in der Veranstaltungsstätte abgespielt wird
• GIS-Gebühren (Gebühren Info Service): wenn Fernseher oder Radios in Betrieb genommen werden
• Gebrauchsabgabe bei bewilligter Nutzung öffentlichen Grundes: Für die nicht widmungsgemäße Benützung von öffentlichen Verkehrsflächen (für den Geh-, Fahrrad-, Auto-, öffentlichen oder sonstigen Verkehr) oder dazugehörigen Anlagen, Grünstreifen, des Untergrunds oder des Luftraums – z. B. für Lagerungen oder Schanigärten – ist gemäß Gebrauchsabgabegesetz 1966 bei der MA 46 eine Gebrauchsgenehmigung einzuholen und eine Gebrauchsabgabe zu bezahlen.
6.3 KONTROLLEN IM LAUFENDEN BETRIEB
Die Einhaltung aller Verordnungen und Vorgaben kann jederzeit durch die Behörden kontrolliert werden, z. B. über einen unangekündigten Besuch des Arbeitsinspektorats während einer Veranstaltung. Im Interesse der Sicherheit und um keine Strafen zu bekommen, sollten die Veranstaltungsräume zu jeder Zeit allen Vorgaben entsprechend beschaffen sein. Teilweise gibt es hierzu auch genaue Regelungen, wann allgemeine Überprüfungen zu geschehen haben.
Bei einer Betriebsanlage: Sobald die Überprüfungen und Genehmigungen im Zuge des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens abgeschlossen sind, kann eine Betriebsanlage in Betrieb genommen werden. Allerdings bewahrt eine erfolgreiche BAG die Betreibenden nicht davor, immer wieder Kontrollen und Wartungen durchführen zu müssen, um fortwährend zu garantieren, dass keine Gefahr von der Betriebsanlage und ihrem Inventar ausgeht.
Regelmäßig zu kontrollieren sind folgende Bereiche, deren rechtzeitige Überprüfung in der Verantwortung des Betreibenden der Veranstaltungsstätte liegt:
• Wartung aller Maschinen und Geräte innerhalb der Betriebsanlage gemäß der jeweiligen Vorschriften (Therme, Aufzug usw.)
• Wiederkehrende Eigenüberprüfung von Betriebsanlagen laut Gewerbeordnung (im Normalfall im Intervall von 5 Jahren). Zur Dokumentation dieser Überprüfung empfiehlt sich die Verwendung des entsprechenden Formulars der Stadt Wien.
Bei einer aufgrund der Eignungsfeststellung geeigneten Veranstaltungsstätte: Als Inhaber_in einer geeigneten Veranstaltungsstätte sollte ständig der Blick darauf gerichtet sein, sicherheitsrelevante Faktoren zu beachten, im beste Fall vor jeder Veranstaltung, beispielsweise in Form eines Rundgangs, bei dem kontrolliert wird, ob alle Fluchtwege frei sind, die Notbeleuchtungen funktionieren, keine Bauteile locker sind etc. Insgesamt geht es darum, alle nötigen Ausbesserungen laufend zu erfüllen, sodass die Betreibenden einer Veranstaltungsstätte gewährleisten können, dass die gesamte Infrastruktur und Beschaffenheit des Lokals den geeigneten Zuständen entsprechen und somit die Sicherheit aller arbeitenden und besuchenden Personen garantiert ist.
Genehmigte Veranstaltungsstätten für 500 oder mehr Besucher_innen müssen alle 5 Jahre überprüft werden. Dafür verantwortlich ist der_die Betreiber_in, prüfen dürfen sowohl externe befugte Fachleute wie auch – bei vorhandener Fachkompetenz – der_die Betreiber_in selbst. Dokumentation und Prüfbefunde bleiben vor Ort zur allfälligen behördlichen Einsichtnahme aufliegen.