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II. 4. Der Verein als Rechtsform der Wahl

Wenn ein Raum für Veranstaltungen genutzt werden soll, kann das prinzipiell als Einzelperson, als Verein, als Personengesellschaft, als Kapitalgesellschaft oder als eine Mischform aus diesen gemacht werden. Wenn damit keine Gewinnabsichten verfolgt werden, ist die Rechtsform des Vereins empfehlenswert. Wir gehen in der Folge auf den Verein als mögliche Rechtsform für den Veranstaltungsstättenbetrieb näher ein. Viele Initiativen im freien Kulturbereich sind als Vereine organisiert, und häufig werden damit auch Veranstaltungen im Rahmen der Vereinstätigkeiten abgewickelt, von Diskussionsformaten über Publikumstanz bis hin zu Festivals. Ein Verein kann die geeignete rechtliche Struktur für vielfältige Tätigkeitsbereiche sein und ermöglicht durch eine im Vergleich niederschwellige Gründungsprozedur den schnellen Einstieg in das Handlungsfeld. Um die Rechtsform Verein für eine eigene Veranstaltungsstätte auf Vor- und Nachteile zu prüfen, sollten aber vor allem auch die Bestimmungen in Bezug auf wirtschaftliche Tätigkeiten unter die Lupe genommen werden. Ist ein Verein zulässigerweise erwerbswirtschaftlich/gewerblich tätig, hat er sich auch an die Spielregeln, sprich alle rechtlichen Vorschriften zu halten, die auch für gewinnorientierte Betriebe gelten. Er benötigt eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne der Gewerbeordnung. Diese ist bereits notwendig, wenn der Verein bloß den Anschein eines klassischen Gewerbebetriebes aufweist, selbst wenn er diese Tätigkeit(en) nicht öfter als einmal pro Woche ausführt. Auch das Konsumentenschutzrecht ist zu beachten, sobald einem Verein Unternehmereigenschaften zugeschrieben werden können. Je mehr Geld im Umlauf ist, desto wichtiger werden Fragen bezüglich Haftung, Buchhaltung und Steuerrechten. Im folgenden Teil wird der wirtschaftlich tätige Verein bzw. der unternehmerische Verein näher beleuchtet.


4.1 WIRTSCHAFTSTÄTIGKEIT – DER UNTERNEHMERISCHE VEREIN


Ein Verein darf zwar nicht auf Gewinn ausgerichtet sein, darf aber wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Allfällige Überschüsse aus diesen Tätigkeiten müssen aber in den Verein zur Verfolgung seiner in den Statuten genannten Zwecke zurückfließen. Auch gemeinnützige Vereine dürfen wirtschaftlich tätig sein. So gelten für die Finanzbehörde Kulturveranstaltungen eines Kulturvereins (auch jene, bei denen Eintrittsgeld verlangt wird) als unentbehrliche Hilfsbetriebe eines gemeinnützigen Vereins, der auch steuerliche Begünstigung genießt.
In Hinblick auf den Betrieb eines Raumes stellt sich also die Frage: Wird der Raum nur für die Durchführung von Veranstaltungen genutzt oder sollen auch Speisen und Getränke verkauft werden? Wenn der Raum lediglich für öffentliche Veranstaltungen (im Sinne des Wr. VG)
genutzt werden soll, ohne Verabreichung von Speisen und Getränken, oder wenn Speisen und Getränke nur kostenlos oder nur zum Selbstkostenpreis verabreicht werden, muss weiter nach dem Veranstaltungsgesetz und den darin vorgegebenen Regelungen vorgegangen werden. Das Durchführen von Veranstaltungen per se stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar, insofern haben gewerberechtliche Belange hier keine Relevanz, sehr wohl aber veranstaltungsrechtliche, weil es sich um öffentliche Veranstaltungen handelt.
Wenn Speisen und Getränke nicht nur kostenlos oder zum Selbstkostenpreis verabreicht werden, sondern damit auch der Veranstaltungsbetrieb (mit)finanziert werden soll, liegt eine gewerbliche Tätigkeit (nämlich der Verkauf von Speisen und Getränken) vor. In diesem Fall ist bei der Gewerbebehörde ein Gastgewerbe anzumelden. Für die gastgewerblich genutzten Räume ist außerdem bei der Gewerbebehörde eine Betriebsanlagengenehmigung zu beantragen.
Wenn sowohl der öffentliche Veranstaltungsbetrieb wie auch der Verkauf von Speisen und Getränken mit Gewinnabsicht durchgeführt werden sollen, ist beides als Gewerbe anzumelden. Da ein Verein keine Gewinnabsichten verfolgen darf, würde diese Variante für Vereine eine sehr seltene Ausnahme darstellen. Dem Vereinszweck nicht unmittelbar dienende wirtschaftliche Tätigkeiten, wie eben der Verkauf von Speisen und Getränken, können die steuerlichen Begünstigungen gefährden, deshalb sollten hier klare Grenzen gezogen werden.

Der Vereinszweck eines gemeinnützigen Vereins kann nicht die Förderung des Verkaufs von Speisen und Getränken sein. Wenn der Vereinszweck z. B. die Förderung von Kunst und Kultur ist, so kann Kunst und Kultur durch den Verkauf von Speisen und Getränken bestenfalls mittelbar gefördert werden (also über den Umweg, dass dadurch die Förderung von Kunst und Kultur finanziert wird). Der Vereinszweck wird hier also nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar erfüllt.
Wenn ein Verein Waren oder Dienstleistungen (Veranstaltungen) gegen Entgelt abgibt, ist er wirtschaftlich bzw. unternehmerisch tätig. Wird diese Tätigkeit auf Dauer oder mit Wiederholungsabsicht und mit Gewinnerzielungsabsicht (wenn ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben angestrebt wird) durchgeführt, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.


4.2 HAFTUNG, STANDORT UND STEUERN


Haftung

Grundsätzlich haftet ein Verein nur mit seinem Vereinsvermögen. Die Vereinsorgane und -mitglieder haften nur dann persönlich mit ihrem Privatvermögen nach außen, wenn sich
dies aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder Verpflichtungen (z. B. bei Steuer- oder Sozialversicherungsschulden) ergibt.
Persönlich haften die Vereinsorgane dem Verein gegenüber dann, wenn sie ihre Pflichten missachten und dadurch Schäden verursachen (z. B. durch zweckwidriges Verwenden von Vereinsgeldern, die Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften, die Verschleppung eines notwendigen Insolvenzantrags oder auch im Verwaltungsstrafrecht, also bei strafbarem Verhalten im Zuge der Vereinsfunktion). Der Verein wiederum haftet für das strafbare Handeln seiner Entscheidungsorgane (oder auch Mitarbeiter_innen) im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, wenn diese strafgerichtlich zu ahnende Delikte oder Finanzverstöße begehen.

Standort eines unternehmerischen Vereins

Das Gewerbe für das Unternehmen eines Vereins muss am Unternehmensstandort angemeldet werden, außerdem braucht es die Bestellung einer gewerberechtlichen Geschäftsführung. Wie bereits erwähnt, muss der Standort auch allen betriebsanlagenrechtlichen Vorschriften bzw. Vorschriften in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes entsprechen.

Steuerrechtliche Bestimmungen

Prinzipiell gelten für Vereine dieselben steuerlichen Bestimmungen wie für andere Körperschaften. Gemeinnützige Vereine (wie z. B. Kulturvereine) sowie mildtätige und kirchliche Vereine sind steuerlich begünstigt, das heißt von der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer befreit. Diese steuerliche Begünstigung gilt aber nur für jene wirtschaftlichen Tätigkeiten, mit denen der Vereinszweck unmittelbar verfolgt wird (z. B. für Kulturveranstaltungen eines Kulturvereins). Andere wirtschaftliche Tätigkeiten (wie zum Beispiel der Verkauf von Speisen und Getränken) sind als Nebentätigkeiten zulässig, aber nicht steuerlich begünstigt, und können die steuerliche Begünstigung der übrigen Vereinstätigkeiten gefährden.
Bezüglich der Umsatzsteuer gilt für Vereine wie für alle anderen Körperschaften: Wenn die jährlichen Umsätze 35.000 Euro (Stand 2020) nicht übersteigen, sind sie von der Umsatzsteuer befreit (hier greift die so genannte Kleinunternehmerregelung).
Gemeinnützige Vereine können bei der Berechnung der Körperschaftsteuer für Überschüsse aus Tätigkeiten, mit denen der Vereinszweck nicht unmittelbar erfüllt wird, einen Freibetrag von 10.000 Euro (Stand 2020) abziehen. Siehe dazu unsere Broschüre Kulturverein gründen und betreiben. Auch zum Verein als Dienstgeber oder Auftraggeber sind in dieser Broschüre weiterführende Informationen zu finden.


4.3 VEREIN UND GASTGEWERBE


Der Verein selbst kann „als Gastronom“ agieren. Für die rechtmäßige Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten muss der Verein das Gewerbe bei der je nach Standort zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde anmelden und unter Umständen eine Betriebsanlagengenehmigung für diesen Ort einholen. Des Weiteren muss der Bezirksverwaltungsbehörde die Bestellung einer geeigneten gewerberechtlichen geschäftsführenden Person angezeigt werden.
Diese kann ein vertretungsbefugtes Mitglied des Leitungsorgans sein (ein Vorstandsmitglied, das laut Statuten berechtigt ist, den Verein nach außen zu vertreten – dazu unbedingt die entsprechenden Punkte zur Zusammensetzung des Leitungsorgans und zur Vertretung des Vereins in den Vereinsstatuten nachlesen!). Es kann aber auch eine Arbeitnehmer_in des Vereins sein, der_die mindestens für die halbe wöchentliche Normalarbeitszeit (das sind im Gastgewerbe 20 Stunden) beschäftigt ist und darüber der volle Sozialversicherungsbeitrag eingezahlt wird (Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse). Der_die Geschäftsführer_in muss den für die Ausübung des Gastgewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Das sind:
• Eigenberechtigung (grundsätzlich das Erreichen der Volljährigkeit)
• österreichische Staatsbürgerschaft oder EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft bzw. rechtmäßiger Aufenthaltstitel
• Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (z. B. bestimmte gerichtliche Verurteilungen, Finanzvergehen, laufende Konkursverfahren)
• Erbringung des Befähigungsnachweises (Ausbildung, Praxis, Befähigungsprüfung); Ausnahme: bestimmte eingeschränkte gastgewerbliche Tätigkeiten („freie Gewerbe“)
• selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis und Zustimmung zur Bestellung

GEWERBEANMELDUNG UND BEFÄHIGUNGSNACHWEIS
Gewerbe können von natürlichen Personen und vielen anderen Rechtsträger_innen angemeldet und ausgeübt werden, wenn bestimmte grundlegende Voraussetzungen erfüllt werden (z. B. Volljährigkeit bei natürlichen Personen usw.). Dazu zählen Gesellschaften, Vereine, Genossenschaften, anerkannte Religionsgemeinschaften, politische Parteien, Kammern usw. Lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist im Sinne der Gewerbeordnung nicht rechtsfähig, daher muss das Gewerbe in diesem Fall von einzelnen Gesellschafter_innen angemeldet werden.
Nach der Anmeldung eines Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde (entspricht der Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien bei den meisten Gewerben das jeweilige Magistratische Bezirksamt – die Anmeldung eines Gewerbes erfolgt dort kostenlos) erhält der_die Anmelder_in eine Gewerbeberechtigung (früher Gewerbeschein genannt) und ist somit befugt, ein Gewerbe in Österreich auszuüben.
Um die Gewerbeberechtigung zu erhalten, ist es für so genannte reglementierte Gewerbe nötig, einen Befähigungsnachweis zu liefern. Er gibt Auskunft über fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten der gewerbetreibenden Person (z. B. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung). Im Gegensatz dazu können freie Gewerbe ohne Befähigungsnachweis angemeldet und ausgeübt werden.
Natürliche Personen brauchen für eine Gewerbeanmeldung also einen Befähigungsnachweis für ihre eigene Person. Beim Einzelunternehmen braucht die inhabende Person einen solchen Befähigungsnachweis, oder er_sie bestellt eine_n gewerberechtliche_n Geschäftsführer_in, welche die nötigen Vorrausetzungen mitbringt.
Letztere Variante gilt auch für Gesellschaften, die dazu verpflichtet sind, eine_n Geschäftsführer_in mit Befähigungsnachweis zu bestellen.
Sowohl die freien wie auch die reglementierten Gewerbe sind in einer bundeseinheitlichen Liste des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festgehalten und werden laufend adaptiert und durch neue Gewerbearten ergänzt. Die Gastronomie bzw. das Gastgewerbe gehört zu den reglementierten Gewerben.
Allerdings gibt es einige eingeschränkte gastgewerbliche Tätigkeiten, die keinen Befähigungsnachweis verlangen. Ein Beispiel hierfür ist etwa die Verabreichung von einfachen Speisen und nicht-alkoholischen Getränken bzw. Bier in geschlossenen Gefäßen, wenn nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden. Auch Schutzhütten oder Buschenschanken zählen zu den freien Gastgewerben. Die Anmeldung des Gewerbes (und in Folge die Gewerbeberechtigung) ist aber auch bei jenen freien gastgewerblichen Tätigkeiten verpflichtend!
Die Anmeldung eines Gewerbes ist generell kostenlos, allerdings ergibt sich im selben Zuge automatisch die Wirtschaftskammermitgliedschaft, und somit ist der Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, der jährlich von der Wirtschaftskammer vorgegeben und vorgeschrieben wird.

Bei der Anmeldung eines Gastgewerbes muss ein Standort angegeben werden sowie die Betriebsart, die wiederum entsprechende Berechtigungen und Nachweise erfordert. Auf die verschiedenen Betriebsarten im Gastgewerbe gehen wir im Folgenden näher ein.


4.4 BETRIEBSARTEN IM GASTGEWERBE


Der Begriff „Betriebsart“ bezieht sich auf die gewerbliche Organisationsform in der Gastronomie oder auch der Hotellerie, die bei der Anmeldung eines Gastgewerbes angegeben werden muss. Außerdem sind die Betriebsarten durch die verschiedenen Ausstattungen und Einrichtungen der genutzten Räume gekennzeichnet. Dabei werden unter anderem folgende Betriebsarten in der Gastronomie unterschieden: Restaurant, Gasthaus, Imbissstube, Buffet, Eissalon, Bar, Diskothek, Clubbinglounge, Weinschenke, Weinstube, Heurigenbuffet, Branntweinschenke und freies Gastgewerbe.
Jede dieser Betriebsarten unterliegt unterschiedlichen Regeln in Bezug auf das erlaubte Angebot, den gegebenenfalls benötigten Befähigungsnachweis der geschäftsführenden Person oder die Öffnungszeiten des Lokals. Die Betriebsarten sind in der Gewerbeordnung geregelt und damit Bundessache, die Öffnungs- und Sperrzeiten sind hingegen im Landesrecht definiert. In Wien gilt beispielsweise für Restaurants, Gasthäuser und Eissalons die Sperrstunde von 2 Uhr. Bars dürfen bis 4 Uhr geöffnet bleiben, Diskotheken und Clubbinglounges bis maximal 6 Uhr. Geregelt sind die Sperrzeiten der Wiener Gastronomie in der Sperrzeitenverordnung von 1998.
Es ist auch möglich, verschiedene Betriebsarten an einem Standort zu kombinieren, dabei braucht es aber meist pro Betriebsart eine eigene Gewerbeberechtigung und manchmal auch entsprechende bauliche Maßnahmen (z. B. getrennte Eingänge bei der Kombination einer Bar mit einem Restaurant).
Zuständige Behörde für die Anmeldung der Betriebsart (im Rahmen der Anmeldung eines Gastgewerbes) ist die Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien das Magistratische Bezirksamt) des jeweiligen Gewerbestandortes.


4.5 ÄNDERUNG DER RECHTSFORM ODER BETRIEBSART


Wie bereits im Abschnitt zu den Rechtsformen erwähnt, kann sich die Lage einer Organisation oder eines Unternehmens derlei verändern, dass die bei der Gründung gewählte Rechtsform später nicht mehr vorteilhaft oder passend ist. Zum Beispiel wenn der Umsatz eines Vereins Ausmaße annimmt, die Gewinne erwartbar machen, oder wenn aus einer wirtschaftlichen Nebentätigkeit eine nicht untergeordnete Haupttätigkeit wird.
Manchmal soll sich an der personellen Struktur eines Unternehmens etwas verändern, wenn also Personen in das Unternehmen einsteigen oder dieses verlassen wollen. Je nach erforderlicher bzw. gewünschter Veränderung gibt es Gesetzesbestimmungen, die so genannte Umgründungen, Verschmelzungen oder Anwachsungen regeln.
Die Änderung der Rechtsform kann ein komplexes Unterfangen sein, jeder Fall ist hier einzeln zu betrachten und sollte unbedingt von steuer- und unternehmensrechtlichen Expert_innen begleitet werden!
Wesentlich unkomplizierter lässt sich die Änderung der Betriebsart eines Gastronomiestandortes einleiten (z. B. bei der Neuübernahme eines Lokals). Die geplante Änderung sollte ehestmöglich vom_von der Gewerbeinhabenden beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt gemeldet werden. Dafür benötigt es einen Befähigungsnachweis für die neue Betriebsartund das Ausfüllen eines Onlineformulars auf der Website der Stadt Wien. Kosten entstehen für den_die Gewerbeinhaber_in dabei keine.