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II. 3. Rechtsformen

3.1 WOZU BRAUCHT ES EINE RECHTSFORM?


Das Gesetz regelt je nach Rechtsform (z. B. Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft, Verein …) die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf z. B. Steuern, Haftung, Vertretungsbefugnisse, Gründungskosten und finanzielle Aufwendungen. Jegliche Art von Unternehmung oder Organisation einer Arbeitsstätte (ob gewinnorientiert oder nicht, ob alleine oder mit anderen Personen) benötigt rechtliche Absicherungen und Regeln.
Abhängig von der Unternehmung gilt es, eine Rechtsform zu wählen, welche die passenden Rahmenbedingungen bietet, um möglichst zielgerichtet und sicher am wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können.
Zu den gängigsten Rechtsformen in Österreich zählen:
• Einzelunternehmen
• Personengesellschaften, z. B. Offene Gesellschaft (OG), Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
• Kapitalgesellschaften, z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG)
• Sonderformen, z. B. Verein, Genossenschaft, Stiftung, Mitarbeiterbeteiligungs-KG
• Mischformen, z. B. Verein + Einzelunternehmen, Verein + GmbH, GmbH + Co KG


3.2 RECHTSFORMEN IM VERGLEICH


Leider gibt es kein Patentrezept für die richtige Wahl der Rechtsform. Jeder Einzelfall ist je nach Ziel, Ausrichtung und personeller Zusammensetzung zu beurteilen. Hinzu kommt, dass eine anfangs passende Rechtsform zu einem späteren Zeitpunkt zum Nachteil werden könnte. Die Auswahl der Rechtsform ist keine leichte Entscheidung und sollte unbedingt gut durchdacht werden, bestenfalls unter Einbeziehung fachkundiger Personen.
Folgende Tabelle soll dabei helfen, die Unterschiede bzw. Vor- und Nachteile einiger Rechtsformen in Österreich darzustellen, die für den Betrieb einer Veranstaltungsstätte relevant sein können.

(Diese Tabelle kann nach links und rechts gescrollt werden. Wenn das zu unübersichtlich ist, bitte ins ►PDF unserer Veranstaltungsbroschüre (Seite 70 ff) schauen.

ANGABEN ZUR TABELLE
1 Kommanditist_in: beschränkt haftende_r Gesellschafter_in in einer Kommanditgesellschaft
2 Komplementär_in: persönlich (und damit unbeschränkt) haftende_r Gesellschafter_in in einer
Kommanditgesellschaft
3 Haftungsarten: Unbeschränkte Haftung: Personen haften mit ihrem gesamten Vermögen, inklusive ihrem
Privatvermögen.
Beschränkte Haftung: Die Gesellschaft haftet unbeschränkt, jedoch haften die einzelnen Gesellschafter_innen beschränkt, also nur mit ihrer Einlage (jenem Kapital, das sie der
Gesellschaft zur Verfügung gestellt haben, nicht aber mit ihrem Privatvermögen).
Solidarische Haftung: Alle Beteiligten bzw. haftenden Personen haften „zur ungeteilten Hand“, also bis zur Höhe der gesamten Schuld. Wenn mehrere Personen haften, kann der_
die Gläubiger_in die gesamte Schuld auch nur bei einer Person eintreiben.
4 ASVG: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5 GSVG: Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
(Quelle: Die Übersicht wurde auf Basis einer von Marianne Gugler/Otelo eGen unter Creative-Commons-Lizenz veröffentlichten Tabelle ergänzt und bearbeitet.)

 

 

 

 

Gemeinnütziger Verein

Anderer Verein

Genossenschaft

Einzelunternehmen

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Offene Gesellschaft (OG)

Kommanditgesellschaft (KG)

GmbH + Co KG

Mitglieder/ Gesellschafter (zwingend notwendige Organe)

Mind. 2 Personen

Mind. 2 Personen

Mind. 2 Personen

1 Person (Inhaber*in)

Mind. 1 Person - Geschäftsführer*in, Generalsversammlung, Aufsichtsrat (wenn Stammkapital höher als 70.000€)

Mind. 2 Personen (natürliche oder juristische)

Mind. 2 Personen (Geschäftsführer*innen)

Min. 2 Personen (Kommandist*in1, Komplementär*in2)

Mind 2 Personen (Geschäftsführer*in, Kommandist*in)

Gründungsdokumente

Statuten

Statuten

Satzung + Wirtschaftsplan

Ohne Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag

Gesellschaftsvertrag nicht zwingend

Gesellschaftsvertrag

 

Zweck

Ausschließlich gemeinnütziger Zweck

Ideeller Zweck

Förderung der Mitglieder und wirtschaftliche Tätigkeit

Wirtschaftliche Tätigkeit und Kapitalverwertung

Wirtschaftliche Tätigkeit und Kapitalverwertung

Wirtschaftliche Tätigkeit und Kapitalverwertung

Wirtschaftliche Tätigkeit und Kapitalverwertung

Wirtschaftliche Tätigkeit und Kapitalverwertung

 

Entstehung

Eintrag im Vereinsregister

 

Nach Anzeige der Vereinserrichtung an die Vereinsbehörde unter Beilage der Statuten prüft die Behörde. Mit Ausstellung des Bescheids „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ ist der Verein entstanden.

 

Eintrag im Vereinsregister

 

Nach Anzeige der Vereinserrichtung an die Vereinsbehörde unter Beilage der Statuten prüft die Behörde. Mit Ausstellung des Bescheids „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ ist der Verein entstanden.

 

Firmenbucheintrag

Firmenbucheintrag optional bis zur Erreichung der Rechnungslegungspflicht (Ausnahme: freie Berufe)

Firmenbucheintrag

Ohne Firmenbucheintrag, außer bei Erreichung der Grenzwerte als OG oder KG, (Ausnahme: freie Berufe)

Firmenbucheintrag

Firmenbucheintrag

Firmenbucheintrag

Einlage (Mindestkapital)

Keine

Keine

2€ - Anteile laut Satzung, wird bei Austritt zurückgezahlt (Verkauf der Anteile ist nicht möglich)
 

Keine

35.000€ Einzahlung bei Gründung, davon mind. 50% in bar (Verkauf der Anteile ist nicht möglich)

GmbH light: 10.000€ Einzahlung bei Gründung, Aufstockung auf 35.000 € innerhalb v. 10 Jahren

Keine

Keine

Keine

Keine

Haftung31

Mitglieder des Leitungsorgans haften persönlich gegenüber dem Verein (bis zur Entlastung)

 

Mitglieder des Leitungsorgans haften persönlich gegenüber dem Verein (bis zur Entlastung)

 

Beschränkte Haftung

Mit Anteil und Nachschusspflicht (Anteile)

Vorstand (=GF Organ) haftet persönlich für Schaden (Sorgfaltspflicht)

Unbeschränkte Haftung der Inhaber*in

Beschränkte Haftung der Gesellschafter*innen in Höhe der Einlage
 

Gesellschaft haftet grundsätzlich mit Gesellschaftsvermögen, in best. Fällen haftet der_die handelsrechtliche GF persönlich (Sorgfaltspflicht)

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter*innen

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter_innen

Komplementär*in haftet unbeschränkt, Kommandist*in haftet nur bis zur Höhe der Einlage (frei gestaltbar)

Die juristische Person (GmbH als Komplementärin) haftet in Höhe der Stammeinlage, Kommandist*in haftet nur mit Einlage

Mitgliederkreis

Offen

Offen

Offen, Mitgliederliste

/

Geschlossener Gesellschafter*innenkreis

 

 

 

 

Kapitalaufbringung

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Förderungen, wirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen der Vereinszweck unmittelbar verwirklicht wird, andere wirtschaftliche Nebentätigkeiten

 

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Förderungen, wirtschaftliche Tätigkeiten

 

Variables Grundkapital, Mitgliedsbeiträge möglich, Aufnahme neuer Mitglieder, Aufstockung von Geschäftsanteilen

 

 

Festes Grundkapital, Aufstockung durch Beschluss der Gesellschafter*innen, Aufnahme neuer Gesellschafter*innen

 

 

 

 

Höchstes Organ

Mitgliederversammlung

 

Kopfstimmrecht

Mitgliederversammlung

 

Kopfstimmrecht

Generalversammlung

Kopfstimmrecht, Kapitalstimme oder Kurien sind möglich

 

Generalversammlung

 

Kapitalstimmrecht

 

 

 

 

Steuerrecht

USt- und KöSt-Befreiung bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, mit denen der Vereinszweck unmittelbar erfüllt wird andere wirtschaftliche Tätigkeiten KöSt- und großteils USt-pflichtig, KöSt-Freibetrag von 10.000 Euro

 

USt- und KöSt-Pflicht

 

 

Einkommensteuer vom Gewinn bis zu max. 50%

Körperschaftsteuerpflicht aller Gesellschafter*innen

Einkommensteuerpflicht aller Gesellschafter*innen

Einkommensteuerpflicht aller Gesellschafter*innen

Einkommensteuerpflicht aller Gesellschafter*innen

Einkommensteuer für Kommandist*in, Körperschaftsteuer bei der GmbH

Sozialversicherung

 

 

 

Pflichtversicherung nach GSVG42

Geschäftsführende Gesellschafter*in bei geringer Beteiligung nach ASVG53 sonst GSVG

Pflichtversicherung nach GSVG

Pflichtversicherung nach GSVG

Komplementär*in: Selbstständigenpflichtversicherung

Kommandist*in: ASVG Versicherung

GSVG der geschäftsführenden Gesellschafter*innen

 

Kommandist*in nach ASVG

Gewerberecht

Befähigungsnachweis durch vertretungsbefugtes Mitglied des Leitungsorgan oder zumindest Halbzweitanstellung

 

Befähigungsnachweis durch vertretungsbefugtes Mitglied des Leitungsorgan oder zumindest Halbzweitanstellung

 

 

Befähigung durch Unternehmen oder gewerberechtliche_n Geschäftsfüher*in

Befähigungsnachweis durch gewerberechtliche_n Geschäftsfüher*in

Gewerbeberechtigung sämtlicher Gesellschafter*innen/ Gewerbe kann nicht von der GesbR ausgeübt werden, sondern von einzelnen Gesellschafter*innen.

Befähigungsnachweis durch Gesellschafter*in oder Geschäftsführer*in

Befähigungsnachweis durch Gesellschafter*in oder Geschäftsführer*in

Befähigungsnachweis durch gewerberechtliche*n Geschäftsführer*in

Mögliche Förderungen

Kunst- und Kulturförderungen durch Stadt, Land, Bund und andere Körperschaften, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht realisierbar ist, und mit der Förderung die Finanzierung gesichert ist - keine Gewinnerzielung.

 

Kunst- und Kulturförderungen durch Stadt, Land, Bund und andere Körperschaften, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht realisierbar ist, und mit der Förderung die Finanzierung gesichert ist - keine Gewinnerzielung.

 

Kunst- und Kulturförderungen durch Stadt, Land, Bund und andere Körperschaften, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht realisierbar ist, und mit der Förderung die Finanzierung gesichert ist - keine Gewinnerzielung.

 

Kunst- und Kulturförderungen durch Stadt, Land, Bund und andere Körperschaften, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht realisierbar ist, und mit der Förderung die Finanzierung gesichert ist - keine Gewinnerzielung.

 

Gedeckelt?

Kunst- und Kulturförderungen durch Stadt, Land, Bund und andere Körperschaften, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht realisierbar ist, und mit der Förderung die Finanzierung gesichert ist - keine Gewinnerzielung.

 

Gedeckelt?

Kunst- und Kulturförderungen durch Stadt, Land, Bund und andere Körperschaften, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht realisierbar ist, und mit der Förderung die Finanzierung gesichert ist - keine Gewinnerzielung.

 

Gedeckelt?

Kunst- und Kulturförderungen durch Stadt, Land, Bund und andere Körperschaften, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht realisierbar ist, und mit der Förderung die Finanzierung gesichert ist - keine Gewinnerzielung.

 

Gedeckelt?

Kunst- und Kulturförderungen durch Stadt, Land, Bund und andere Körperschaften, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht realisierbar ist, und mit der Förderung die Finanzierung gesichert ist - keine Gewinnerzielung.

 

Gedeckelt?

Kunst- und Kulturförderungen durch Stadt, Land, Bund und andere Körperschaften, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht realisierbar ist, und mit der Förderung die Finanzierung gesichert ist - keine Gewinnerzielung.

 

Gedeckelt?

Auflösung

Vermögen an gemeinnützige Organisation

Vermöge an ähnliche Organisation

Vermögen an Mitglieder nach Anteilen

 

Verkauf oder Vermögen an Gesellschafter*innen nach Einlage

 

 

 

 

VORTEILE

Kooperative Entscheidung

Ideelle Ziele
 

Offener Mitgliederkreis

 

Besitz und Eigentum kann erworben werden

Dienstleistungen können in Auftrag gegeben werden

Kooperative Entscheidung

Ideelle und wirtschaftliche Ziele

 

Offener Mitgliederkreis

 

Besitz und Eigentum kann erworben werden

Dienstleistungen können in Auftrag gegeben werden

Kooperative Entscheidung

Ideelle und wirtschaftliche Ziele

 

Offener Mitgliederkreis
 

Beschränkte Haftung

Keine Mind.KÖSt

 

Angestellte Mitglieder haben soziale Absicherung

einfache und kostengünstige Gründung 


völlige Handlungsfreiheit der Inhaber*in 


gute Vorbereitung (Business Plan) 


keine Entnahmebeschränkungen 


niedriger Einkommensteuertarif

Alleinige Entscheidung/ Mehrheitsstimmrecht, wirtschaftliche Ziele

 

Geschlossener Gesellschafter*innenkreis

Beschränkte Haftung

 

Bewertung der Anteile bei Austritt

schnelle Gründung mit einem formfreien Vertrag 


kein Mindestkapital 


 

Kontrolle und Arbeitsteilung möglich

Risikostreuung

keine Einlagen erforderlich

 

Komplementärin/Komplementär:
Erhalt einer Haftungsprovision

Kommanditistin/Kommanditist:
Beteiligung ohne Pflicht zur Mitarbeit 


niedriger Einkommensteuertarif 


 

keine am Unternehmen beteiligte natürliche Person haftet persönlich 


flexible Eigenkapitalgestaltung 


Flexibilität in Bezug auf Entnahmen 


 

NACHTEILE

Zwischenfinanzierung schwierig ??

Schadenersatzpflichtig

Für Banken und Geschäftspartner weniger vertrauenswürdig

 

Zwischenfinanzierung schwierig

Schadenersatzpflichtig

Pflichtmitgliedschaft bei einem der Revisionsverbände

 

Nur wenige wissen über Genossenschaften Bescheid

unbeschränkte Haftung 


geringe steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 


keine sozialversicherungsrechtlichen 
Optionen 


eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten 


hohe Gründungskosten

Bilanzierungspflicht

erforderliches Mindeststammkapital

Publizitäts- und Prüfungspflichten 


Änderung des Gesellschafterkreises ist kostenpflichtiger Notariatsakt

Mindestkapital

Mindest KöSt
 

Gesellschaftssteuer

keine eigene Rechtspersönlichkeit 


unbeschränkte Haftung 


 

unbeschränkte Haftung 


geringe steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten 


keine sozialversicherungsrechtlichen 
Optionen 


eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten 


 

Komplementärin/Komplementär:
unbeschränkte Haftung

Kommanditistin/Kommanditist:
beschränkte Kontrollmöglichkeiten 


geringe Entscheidungsmöglichkeiten 


 

Rechnungslegungspflicht 


geringe Finanzierungsmöglichkeiten 
durch Banken, da keine natürliche 
Person haftet 


keine steuerlichen Vorteile bei Gewinneinbehaltung