Zum Hauptinhalt springen

II. 2. Vorüberlegungen zum Raum

2.1 RAUMSUCHE

Am Anfang der Raumsuche empfiehlt es sich, die eigenen Ansprüche an Nutzung und Raum genau zu definieren. Folgende Fragen sollten dabei geklärt werden, um die Suche auf bestimmte Objekte eingrenzen zu können:
• Wird nach einem Miet- oder Kaufobjekt gesucht?
• Für welche Veranstaltungsformate soll der Raum geeignet sein?
• Sollen in dem Raum öffentliche Veranstaltungen stattfinden?
• Wie viele Personen sollen in dem Raum Platz haben (Fassungsvermögen)?
• Welche Rolle spielt die Lage bzw. Verkehrsanbindung?
• Wie lange soll der Raum mindestens nutzbar sein (Mietvertragsdauer)?
• Welche finanziellen Ressourcen stehen zur Verfügung, um einmalig anfallende Investitionen zu tätigen (Ablöse/Kaution/Makler_ingebühr/Renovierungs- oder Installationsar-
beiten etc.)?
• Welche finanziellen Ressourcen stehen zur Verfügung, um monatliche Zahlungen zu tätigen (Miete/Pacht/Betriebskosten)?
• Wie bald soll der Raum nutzbar sein?
• Welche Kriterien schließen die Eignung eines Objektes für die eigenen Ansprüche aus (z. B. schlechte Bausubstanz, fehlende Leitungen, fehlende Genehmigungen, unmittel-
bare Nachbar_innen etc.)?
Einen geeigneten Raum zu finden, kann eine zeitintensive Aufgabe darstellen. Dabei hilft es, die Suche auf verschiedenen Ebenen anzugehen:
• Mit offenen Augen durch die Stadt gehen: Bei leerstehenden Immobilien lässt sich oft herausfinden, welchen Status das Objekt tatsächlich aufweist: über die Onlinesuche
nach der Adresse, über eine Telefonnummer, die auf einer Infotafel oder am Fenster angebracht ist, über einen Grundbuchauszug oder über Nachfragen in der Nachbarschaft.
• Über Immobilienanbieter und Beratungsstellen: Viele Lokalitäten sind auf Onlineplattformen für die Immobiliensuche zu finden. Außerdem können einschlägig
gewerbliche Plattformen für die speziellere Suche herangezogen werden. Zusätzlich gibt es spezialisierte Stellen, die bei der Suche und Recherche unterstützen können.
Wo nach geeigneten Räumen gesucht werden kann, ist bei der Auflistung aller weiteren nützlichen Links zu dieser Broschüre unter kis.igkulturwien.net zu finden.


FUSSNOTE: Zwischennutzungen In manchen Fällen erscheint es sinnvoll, eine Immobilie als so genannte Zwischennutzung (z. B. unter Anwendung eines Leihvertrags) zu nutzen. Leichterer Zugang zu diesen Räumen und günstige Mieten oder Betriebskosten sind verlockend und bieten die Möglichkeit, das Betreiben einer Location für einen
bestimmten Zeitraum auszuprobieren. Allerdings ist es oft schwierig, einen Ort durch die kurze Nutzungsdauer wachsen zu lassen und zu etablieren. Außer-
dem fallen womöglich Investitionen an, die dann an den Nutzer_innen hängen bleiben. Sobald also eine längerfristige und nachhaltige Nutzung geplant ist,
sollte überlegt werden, ob eine Zwischennutzung wirklich die richtige Wahl ist.


2.2 RAUMNUTZUNG

Neben räumlichen Gegebenheiten (Größe, Lage) und finanziellen Aspekten ergeben sich viele erforderliche Bedingungen an einen Raum vor allem durch die geplante Nutzung! Mit Nutzung ist hier die Abhaltung von Veranstaltungen und die Ausführung von Tätigkeiten gemeint, die gegebenenfalls auch behördliche Bewilligungen benötigen. Prinzipiell lässt sich fast jeder Raum an eine gewünschte Nutzung anpassen, allerdings kann dies immense finanzielle Investitionen bedeuten und auch die Vorbereitungsphase bis zur Eröffnung einer Veranstaltungsstätte in die Länge ziehen. Zentral sind also folgende Fragen:
• Welche Arten von öffentlichen kulturellen Veranstaltungen sollen in dem Raum abgehalten
werden?
Hier geht es darum zu klären, ob Veranstaltungen geplant sind, die bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfordern. Je nach Veranstaltungsart ergeben sich unterschiedliche Anforderungen. Um einen Überblick zu den verschiedenen Veranstaltungsarten zu bekommen (auch bezüglich jeweiliger Anmeldepflichten) π siehe die Ausführungen in Teil I, Kapitel 2,
Seite 13ff. bzw. Teil I, Kapitel 5, Seite 28ff.
• Sind gewerbliche Tätigkeiten geplant?
Hier geht es darum zu klären, ob im Rahmen der kulturellen Nutzung eines Raumes auch gewerbliche Tätigkeiten stattfinden werden (z. B. der gewerbliche Betrieb einer Bar innerhalb eines Konzertraumes). Damit würden nämlich eine Reihe von Pflichten hinzukommen, die beachtet und vorbereitet werden müssten. Zu der Frage, was als gewerbliche Tätigkeit gilt, siehe den nachfolgenden Kasten Gewerbe und Nicht-Gewerbe auf Seite 66.
Bezüglich Informationen über gewerblich tätige Vereine π siehe Teil II, Kapitel 4, Seite 78ff.


FUSSNOTE: Räume ohne Bewilligungspflichten
Wer einen kulturell nutzbaren Raum ohne jegliche Bewilligungspflichten oder besondere Voraussetzungen (und somit möglichst unbürokratisch und niederschwellig)
betreiben möchte, muss die hier darunter aufgelisteten Bedingungen erfüllen.
Keine besonderen veranstaltungsrechtlichen oder gewerberechtlichen Bewilligungen sind bei Räumen, die folgende Bedingungen gleichermaßen erfüllen, erforderlich:
• wenn ausschließlich nicht öffentliche Veranstaltungen abgehalten werden
• wenn nur Veranstaltungen abgehalten werden, die nicht unter das Veranstaltungsgesetz fallen
• wenn keine gewerblichen Tätigkeiten stattfinden, die einer Betriebsanlagengenehmigung bedürfen, sondern nur einer Gewerbeanmeldung
In dieser Broschüre liegt der Fokus auf Räumen, in denen Veranstaltungen im Sinne des Veranstaltungsgesetzes abgehalten werden und die daher eine Eignung als Veranstaltungsstätten haben müssen. Hierbei gilt es, zwei Nutzungsarten zu unterscheiden, die wiederum bestimmte behördliche Bewilligungen benötigen:
• Bei nicht-gewerblicher Nutzung benötigt der Raum für anmeldepflichtige Veranstaltungen eine so genannte Eignungsfeststellung (Zuständigkeit: MA 36).
Bei einer einmaligen Veranstaltung wird diese im Rahmen der Veranstaltungsanmeldung erledigt. Wenn der Raum regelmäßig bzw. dauerhaft für Veranstaltungen genutzt wer-
den soll, empfiehlt es sich, eine generelle Eignungsfeststellung zu beantragen. Weitere Informationen zu Eignungsfeststellungen sind in π Teil I, Kapitel 5, Seite 28ff. zu finden.
Beispiel für eine derartige Nutzung wären Vereinsräume, in denen hin und wieder öffentliche Konzertveranstaltungen stattfinden sollen. Hier sollte der Verein eine generelle
Eignungsfeststellung für die Räume und die Veranstaltungsart der Konzerte beantragen.
Einmal genehmigt, kann in diesen Räumlichkeiten dauerhaft die immer wieder ähnlich ablaufende Konzertveranstaltung stattfinden.
• Bei gewerblicher Nutzung (wenn also gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden) benötigt der Raum eine Betriebsanlagengenehmigung (Zuständigkeit: jeweiliges Magistratisches Bezirksamt).
Diese Betriebsanlagengenehmigung muss die geplanten Veranstaltungsarten umfassen. Zum Beispiel braucht ein Raum, der gewerblich als Bar genutzt werden soll, eine Betriebsanlagengenehmigung (BAG). Wenn die Bar auch als Konzert-Location genutzt wird, sollte die BAG diese Nutzungsart umfassen.
Wenn die BAG Konzerte nicht umfasst, muss (wenn die Konzertveranstaltung anmeldepflichtig ist) die Eignung behördlich durch die MA 36 festgestellt werden. (Wenn noch keine Eignungsfeststellung vorliegt, wird diese im Zuge der Veranstaltungsanmeldungerledigt.)
Sowohl die Eignungsfeststellung wie auch die Betriebsanlagengenehmigung zielen darauf ab, einen Raum für die jeweilige Art der Veranstaltung als geeignet im Sinne der Sicherheit und Berücksichtigung aller Gesetze zu bestätigen. Dadurch ergeben sich bauliche und technische Vorgaben, die es zu erfüllen gilt. Deshalb empfiehlt es sich, bereits bei der Raumsuche die geplante Nutzung (also die genauen Veranstaltungsarten und die geplanten gewerblichen Tätigkeiten) festzulegen. Somit kann nach Objekten gesucht werden, die im Idealfall bereits eine passende Eignungsfeststellung oder Betriebsanlagengenehmigung aufweisen. So steigen die Chancen, sich einige Behördenwege oder Baustellen zu ersparen und somit auch ehestmöglich eine Veranstaltungsstätte zu eröffnen.

GEWERBE UND NICHT-GEWERBE
Als gewerblich bzw. gewerbsmäßig gelten Tätigkeiten, die selbstständig (auf eigene Rechnung, auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung), regelmäßig (auf Dauer
oder mit Wiederholungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht (es soll Geld verdient werden) ausgeübt werden und in den Geltungsbereich der Gewerbeordnung
fallen. Gewerbliche Tätigkeiten dürfen in Österreich nur mit Gewerbeberechtigung durchgeführt werden.
Für reglementierte Gewerbe (wie z. B. das Gastgewerbe) ist auch ein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Nicht-gewerbliche Tätigkeiten sind jene, die unselbstständig, unregelmäßig und ohne Wiederholungsabsicht oder ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, sowie
Tätigkeiten, die vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind.
In der Gewerbeordnung (kurz GewO 1994) sind alle Normierungen betreffend gewerberechtlicher Belange festgehalten. Die GewO ist ein Bundesgesetz und regelt die
Zulassungsbestimmungen und Voraussetzungen für Gewerbe, die Organisation gewerblicher Betriebe und die nötigen Genehmigungen für Betriebsanlagen.

 

Inhaltsverzeichnis von „Kultur veranstalten in Wien + Veranstaltungsstätte betreiben in Wien“