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I. 9. Jugendschutz

Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen ist wie der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten jungen Menschen gemäß Wiener Jugendschutzgesetz nur erlaubt
• bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 23 Uhr
• von der Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von 5 bis 1 Uhr
• mit erwachsener Begleitperson auch darüber hinaus
Weiters ist im Jugendschutzgesetz unter anderem geregelt:
• kein Alkohol an Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr
• kein gebrannter Alkohol an Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
• keine Tabakwaren, Raucherzeugnisse, Wasserpfeifen, Shishas, E-Zigaretten und Ähnliches bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Veranstalter_innen haben für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Es besteht Aushangpflicht des Gesetzes (in der aktuellen Fassung!), und auch das bei Veranstaltungen eingesetzte Personal ist über die Bestimmungen nachweislich zu belehren.

 

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