I. 6. Wann veranstalten?
Das Wiener Veranstaltungsgesetz legt in § 24 die zulässigen Zeiten für Veranstaltungen fest:
• Beginn einer Veranstaltung: nicht vor 6 Uhr früh
• Ende einer Veranstaltung im Freien: spätestens 22 Uhr
• Ende einer Veranstaltung in Räumen: spätestens 2 Uhr des Folgetags
Ausnahmen:
• Die Behörde kann auf Antrag auch abweichende Zeiten wie z. B. ein späteres Ende der Veranstaltung zulassen, wenn keine Gefahr unzumutbarer Belästigung der Umgebung
besteht und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Der Antrag kann im Zuge der Anmeldung ohne eigenes Verfahren gestellt werden.
• Die Behörde kann auch abweichende Zeiten wie z. B. ein früheres Ende festlegen, wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Gründen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Wah-
rung anderer öffentlicher Interessen oder zur Vermeidung einer durch die Veranstaltung verursachten unzumutbaren Belästigung der Umgebung erforderlich ist.
• Bei Veranstaltungen in gewerblichen Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes (z. B. Bars, Diskotheken …) und in Buschenschanken gelten die für diesen Betrieb festgesetzten Sperrzeiten.
• In der Nacht von 31. Dezember auf 1. Jänner gibt es in geschlossenen Räumen keine Sperrzeiten, im Freien müssen Veranstaltungen spätestens um 2 Uhr früh enden.
• Weitere Ausnahmen stehen in § 24 des Wiener Veranstaltungsgesetzes.
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