I. 4. Wer darf veranstalten?
Veranstalter_in ist,
• wer gegenüber der Behörde als Veranstalter_in auftritt,
• wer sich öffentlich als Veranstalter_in ankündigt oder
• für deren Rechnung die Veranstaltung erfolgt.
Veranstalter_innen können nach § 6 Wr. VG sein:
4.1 NATÜRLICHE PERSONEN
Eine einzelne natürliche Person kann Veranstalter_in sein, wenn sie
• eigenberechtigt ist (ab 18 Jahre alt)
• den Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat (also in Österreich oder einem anderen Land der EU, in Island, Norwegen oder Liechtenstein) oder in der Schweiz hat
• „zuverlässig“ im Sinne von § 6 Abs. 3 Wr. VG ist.
Zuverlässig?
Die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person ist nach § 6 Abs. 3 Wr. VG nicht gegeben, wenn
1. sie von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist
oder
2. sie in den letzten drei Jahren wegen mindestens drei schwerwiegenden Übertretungen veranstaltungsrechtlicher, jugendschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist
oder
3. über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 4 Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Wenn die Veranstalter_in eine natürliche Person ist, die
• nicht eigenberechtigt ist
oder
• ihren Wohnsitz nicht in einem EWR-Vertragsstaat (also nicht in Österreich, in einem anderen Land der EU oder in Island, Norwegen oder Liechtenstein) und nicht in der Schweiz HAT
oder
• wenn mehrere Personen gemeinsam als Veranstalter_in auftreten,
muss die Veranstalter_in eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin gemäß § 7 Wr. VG bestellen (siehe Kasten „Veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer_in“ unten).
Eine zuverlässige, eigenberechtigte natürliche Person mit Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz kann, muss aber nicht, eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer_in bestellen.
4.2 VEREINE – ANDERE JURISTISCHE PERSONEN – EINGETRAGENE
PERSONENGESELLSCHAFTEN
Im Verein muss jedes Mitglied des Leitungsorgans (Vorstandsmitglied) und eine allfällige Geschäftsführer_in „zuverlässig“ im Sinne des Wr. VG sein (siehe Kasten oben). Für alle juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften gilt: Die Zuverlässigkeit muss für jede Person, die maßgeblichen Einfluss auf Betrieb oder Geschäfte der betreffenden Rechtsträger_in hat, gegeben sein.
Über das Vermögen des Vereins darf das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben worden sein und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 4 Bundesgesetz über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen sein. Das gilt sinngemäß auch für andere juristische Personen oder eingetragene
Personengesellschaften.
Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften müssen eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer_in bestellen.
Veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer_in
Wenn eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer_in bestellt ist, ist diese für die Einhaltung des Veranstaltungsgesetzes verantwortlich. Ihr obliegen alle die Veranstalter_in treffenden Pflichten, die sich aus dem Veranstaltungsgesetz ergeben (§ 43 Abs. 11 Wr. VG)
Eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer_in muss gemäß § 7 Abs. 1 Wr. VG
• eigenberechtigt sein (über 18 Jahre alt),
• Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat (also in Österreich oder in einem anderen Land der EU, in Island, Norwegen oder Liechtenstein) oder in der Schweiz haben.
Sie muss zuverlässig sein.
Die Zuverlässigkeit einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer_in ist nicht gegeben, wenn
• sie von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist,
oder
• sie in den letzten drei Jahren wegen mindestens drei schwerwiegenden Übertretungen veranstaltungsrechtlicher, jugendschutzrechtlicher oder tierschutzrechtlicher Normen rechtskräftig bestraft worden ist.
Die Bestellung einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer_in ist von der Veranstalter_in im Zuge der Anmeldung oder Anzeige der Veranstaltung anzuzeigen. Das Ausscheiden einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer_in oder eine Änderung ist unverzüglich der Behörde (MA 36) anzuzeigen (§ 7 Abs. 2 Wr. VG).
Der Anzeige einer veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer_in sind beizulegen:
1. Kopien von Personalausweis oder Reisepass.
Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt.
Außerdem Kopien von Meldezettel/Meldebestätigung dieser Personen, wenn ihre Daten nicht im zentralen Melderegister oder in der Datenverarbeitung gemäß § 22b Passgesetz enthalten sind.
Diese Beilagen können entfallen, wenn sie bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anmeldung waren und sich daran nichts geändert und die Behörde keine Zweifel darüber hat.
2. Erklärung der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer_in über die Zuverlässigkeit betreffend das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten strafgerichtlichen Tatbeständen, andernfalls Unterlagen, aus denen diese Verurteilungen oder Bestrafungen hervorgehen.
Diese Beilagen können entfallen, wenn sie bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anmeldung waren und sich an den diese Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keine Zweifel darüber hat.
Ergibt sich nach Prüfung durch die Behörde, dass die bestellte veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer_in nicht die Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde dies binnen einem Monat nach vollständiger Anzeige festzustellen und die Bestellung dieser Person zur veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführer_in zu untersagen.
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