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I. 3. Weitere Bewilligungen erforderlich?

Bei allen Veranstaltungen ist nicht nur das Veranstaltungsrecht zu beachten. So sind unter
anderem zu beachten:


3.1 PRIVATRECHTLICHE GENEHMIGUNGEN


Für alle Veranstaltungen ist auch die privatrechtliche Genehmigung der Eigentümer_innen der Räume oder auch Flächen im Freien einzuholen.
Das gilt auch für oft fälschlich als öffentlich erachtete Orte wie
• Bahnhöfe (ÖBB-Infrastruktur AG/ÖBB-Immobilienmanagement GmbH; Kontaktadressen auf www.oebb-immobilien.at)
• U-Bahn-Stationen (Wiener Linien GmbH & Co KG; Kontaktadressen auf www.wienerlinien.at)
• Einkaufszentren
• Parks
• Donauinsel
• Wohnhöfe
• Kulturquartiere (z. B. MQ)


3.2 VERANSTALTUNGEN AUF STRAẞEN UND PLÄTZEN


Für Veranstaltungen auf Straßen und auf Plätzen – dazu zählen nicht nur die Fahrbahnen, sondern auch Fuß- und Radwege und die Gehsteigbereiche – muss zusätzlich zur veranstaltungsgesetzlichen Berechtigung eine Bewilligung der MA 46 (Stadt Wien – Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten) eingeholt werden. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor der geplanten Veranstaltung eingereicht werden. Danach wird eine Ortsverhandlung durchgeführt. Erst nach dieser wird entschieden, ob eine Bewilligung erteilt wird. Die Bewilligungserteilung steht im Ermessen der Behörde.


Zuständige Stelle:
MA 46 – Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten
► www.wien.gv.at/kontakte/ma46/
► www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/veranstaltungen/meldepflicht/verkehrsflaeche/bewilligung.html

Bei im Sinne des Wiener Veranstaltungsgesetzes bei der MA 36 anmeldepflichtigen Veranstaltungen wird im Zuge der veranstaltungsrechtlichen Bearbeitung der Anmeldung durch die MA 36 die MA 46 hinzugezogen. Es muss die Bewilligung der MA 46 nicht gesondert eingeholt werden. Allerdings muss in solchen Fällen die Anmeldung bei der MA 36 so rechtzeitig erfolgen, dass die Vier-Wochen-Frist für die Bewilligung durch die MA 46 eingehalten werden kann.


3.3 VERANSTALTUNGEN IN PARKS


Wenn die Veranstaltung in einem Park stattfinden soll, ist zuerst zu unterscheiden, wem der Park gehört:

Wiener Stadtgärten (MA 42):
Zu den Wiener Stadtgärten gehören die meisten Parkanlagen in Wien – von kleineren Parks in allen Bezirken bis zu großen wie Donaupark und Prater.
Veranstaltungen in Wiener Stadtgärten sind mindestens vier Wochen vorher bei der MA 42 anzumelden. Sollen für die Veranstaltung auch irgendwelche Anlagen errichtet werden, muss die Anmeldung zwölf Wochen vorher erfolgen. Veranstaltungen dürfen den Erholungswert der Parkanlage nicht beeinträchtigen.

Zuständige Stelle:
MA 42 – Wiener Stadtgärten
► www.wien.gv.at/kontakte/ma42/
► www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/veranstaltungen/veranstaltungsort/gruenflaeche/parkanlage.html

Bundesgärten:
Zu den dem Lebensministerium unterstehenden Bundesgärten zählen zum Beispiel Augarten, Belvedere-Garten, Burggarten und Schlosspark Schönbrunn.
Es ist „rechtzeitig“ um eine Bewilligung anzusuchen. Je nach Art der Veranstaltung kann die Bearbeitung rasch erfolgen oder auch mehrere Wochen beanspruchen und mit unterschiedlichen Kosten verbunden sein.

Zuständige Stelle:
Österreichische Bundesgärten
► www.bundesgaerten.at


3.4 VERANSTALTUNGEN IN WÄLDERN UND AUF WIESEN


Wälder und Wiesen obliegen zumeist der MA 49 – Forst- und Landwirtschaftsbetrieb.
► www.wien.gv.at/kontakte/ma49/index.html


3.5 VERANSTALTUNGEN IN LANDSCHAFTSSCHUTZ- ODER NATURSCHUTZGEBIETEN


Veranstaltungen in Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebieten bzw. im Bereich von Naturdenkmälern und geschützten Biotopen sind nur mit Genehmigung der Umweltschutzabteilung MA 22 erlaubt.

Zuständige Stelle:
MA 22 – Umweltschutz
► www.wien.gv.at/kontakte/ma22/


3.6 VERANSTALTUNGEN AUF MÄRKTEN

Veranstaltungen auf Märkten müssen vom Marktamt (MA 59) bewilligt werden.

Zuständige Stelle:
MA 59 – Marktamt
► www.wien.gv.at/kontakte/ma59/index.html

3.7 VERANSTALTUNGEN IM WIENER DONAUBEREICH

Veranstaltungen im Wiener Donaubereich sowie auf sonstigen Flächen der Abteilung Wiener Gewässer müssen bei der Abteilung Wiener Gewässer mindestens acht Wochen vor der geplanten Veranstaltung angemeldet werden.

Zuständige Stelle:
MA 45 – Wiener Gewässer
► www.wien.gv.at/kontakte/ma45/
► www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/veranstaltungen/veranstaltungsort/wasser/donauveranstaltung.html

3.8 VERANSTALTUNGEN MIT TIEREN

Veranstaltungen mit Tieren müssen von der MA 60 — Veterinärdienste und Tierschutz bewilligt werden. Der Antrag muss mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung eingereicht werden.

Zuständige Stelle:
MA 60 – Veterinäramt und Tierschutz
► www.wien.gv.at/kontakte/ma60/


3.9 GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE BEWILLIGUNGEN

Im Falle einer Epidemie, Pandemie oder anderer gesundheitlicher Bedrohungen können aufgrund des Epidemiegesetzes oder anderer Gesetze wie des nicht mehr in Kraft befindlichen COVID-19-Maßnahmengesetzes oder nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen gesundheitsbehördliche Bewilligungen an die Erfüllung von Voraussetzungen und Auflagen gebunden sein, unter Bewilligungspflicht durch Gesundheitsbehörden (in Wien: der MA 15) gestellt werden, auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt oder auch untersagt werden (§ 15 Abs. 1 Epidemiegesetz). Verordnungen mit Auflagen, Bewilligungspflichten oder Untersagungen können kurzfristig von der zuständigen Bundesminister_in, Landeshauptleuten oder Bezirksverwaltungsbehörden (in Wien: des Magistrats) erlassen werden.
Voraussetzungen und Auflagen können gemäß § 15 Abs. 2 Epidemiegesetz z. B. sein:
• Vorgaben zu Abstandsregeln
• Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung
• Beschränkung der Teilnehmer_innenzahl
• Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln
• ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos
• Nachweis eines negativen Testergebnisses oder Bestätigung einer abgelaufenen Infektion
Verordnungen von Bundesminister_innen werden im Bundesgesetzblatt kundgemacht:
► www.ris.bka.gv.at/Bgbl-Auth/

Verordnungen des Wiener Landeshauptmanns und des Magistrats der Stadt Wien werden auf
wien.gv.at kundgemacht:
► www.wien.gv.at/recht/gemeinderecht-wien/

Grundsätzlich werden die Informationen im Internet auch von den zuständigen Ministerien, Ländern oder Bezirksverwaltungsbehörden auf ihren Websites und in der Rechtsinformation des Bundes veröffentlicht.
Die IG Kultur Wien bietet in Anlassfällen wie der COVID-19-Pandemie auf www.igkulturwien.net einen Überblick über die für Kulturveranstaltungen in Wien zu beachtenden Regelungen und weiterführende Informationen.

 

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