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I. 16. Urheber_innenrechte und Aufführungsrechte

Grundsätzlich dürfen Werke anderer nur mit deren Zustimmung verwendet werden, es sei denn, sie waren am 1. Jänner des laufenden Jahres bereits mindestens 70 Jahre tot. Die Zustimmung können Urheber_innen durch Lizenzierung nach Creative-Commons-Bedingungen per se oder von Fall zu Fall erteilen. In vielen Fällen wird allerdings die Zustimmung nur gegen Entgelt erteilt. Im Musikbereich wickeln die mit Urheber_innenrechten zusammenhängenden Geschäfte meist Verwertungsgesellschaften wie die AKM („Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger“) ab.


VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN


Das Urheber_innenrecht der Urheber_innen ist (außer im Todesfall) nicht übertragbar. Die Urheber_innen können aber Verwertungsgesellschaften mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betrauen. Die Verwertungsgesellschaft verwaltet dann auf Basis eines „Wahrnehmungsvertrags“ die Weitergabe von Vervielfältigungs-, Aufführungs- und Senderechten.
Die größte Verwertungsgesellschaft in Österreich ist die AKM. Sie vertritt die Urheberinnen_rechte von Textautor_innen, Komponist_innen und Musikverleger_innen, die Mitglied
der AKM oder ihrer Schwestergesellschaften in aller Welt sind, und ihrer Erb_innen.
Die Rechte von Interpret_innen und Tonträgerproduzent_innen werden von der LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten Ges.m.b.H. vertreten.
Die Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GesmbH vertritt die Rechte von Autor_innen und Verleger_innen.
Bei einer Musikveranstaltung werden in der Regel von AKM und LSG verwaltete Aufführungsrechte benötigt, bei Lesungen von der Literar-Mechana verwaltete Aufführungsrechte.
Dank einer Kooperation dieser Verwertungsgesellschaften wird der Kontakt und die Verrechnung mit Veranstalter_innen immer von der AKM abgewickelt.
Ein_e Veranstalter_in muss daher Veranstaltungen mit Musik- und Literaturdarbietungen immer nur bei der AKM melden.
Wird ausschließlich freie Musik oder Literatur verwendet, fallen keine an die AKM zu zahlenden Kosten an. So sind beispielsweise Werke ab dem Kalenderjahr, das dem Jahr folgt, in dem sich der Todestag der letzten an einem Werk schöpferisch beteiligten Urheber_in zum 70. Mal jährt, frei nutzbar.
Ein_e Autor_in oder Komponist_in kann sich auch entschließen, ihre_seine Werke frei oder unter Creative-Commons-Lizenzen zur Verfügung zu stellen.
Urheber_innen, die einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben, können bestimmte ihrer Werke auch für bestimmte Nutzungen, befris-
tet oder bis auf Widerruf zur entgeltfreien Nutzung zur Verfügung stellen. Dafür müssen die Urheber_innen vorher bei ihrer Verwertungsgesellschaft eine nicht-kommerzielle Lizenz erwerben und können diese dann – z. B. an Veranstalter_innen – weitergeben.
Wird Musik nicht nur live, sondern auch von Tonträgern bzw. aus Datenspeichern gespielt, werden auch Rechte der LSG beansprucht. Dafür werden zusätzlich 23 Prozent des an die AKM zu entrichtenden Aufführungsentgelts (ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen) in Rechnung gestellt. Literar-Mechana-Rechte sind in der Regel bereits mit dem Aufführungsentgelt an die AKM bezahlt.
In jedem Fall ist es unerheblich, wie viel Musik gespielt wird oder wie viel Literatur vorgetragen wird. Auch wenn fast nur freie oder unter Creative-Commons-Bedingungen veröffentlichte Musik aufgeführt wird und nur ein paar Takte Musik von Komponist_innen gespielt werden, deren Rechte von der AKM vertreten werden, ist das volle Aufführungsentgelt zu bezahlen. Ebenso sind die LSG-Gebühren zu zahlen, wenn bei einer Konzertveranstaltung lediglich in der Pause mal eine CD gespielt wird oder zum Abschluss ein_e DJ auflegt.
Bei Filmvorführungen ist zu beachten, dass sowohl die jeweiligen Aufführungsrechte eingeholt werden müssen wie auch jene für im Film enthaltene Musik, die nicht extra für diesen Film komponiert bzw. getextet wurde (diese wird oft im Abspann angeführt), Aufführungsentgelt an die AKM zu zahlen ist und die Vorführung daher auch rechtzeitig an die AKM zu melden ist.


TIPP: Ein Anruf bei der AKM vor der Veranstaltung kann sich immer lohnen, und sei es, um Unklarheiten auszuräumen oder um gemeinsam die günstigste Kostenabrech-
nungsmethode zu finden.


AKM-ANMELDUNG


Die AKM vertritt die Ansicht, dass jede Verwendung von Musik und Literatur (live, von Tonträgern, aus Radio oder Fernsehen) bei öffentlichen Veranstaltungen zu melden ist, dass jedes Stück in Playlisten angeführt werden muss und dass die Entscheidung, ob nun Gebühren anfallen oder nicht, von der AKM getroffen wird.
Jede derartige Veranstaltung muss spätestens drei Tage vorher bei der zuständigen AKM-Geschäftsstelle mit dem vorgesehenen Formular oder online auf www.akm.at/service/lizenzshop (Registrierung erforderlich) angemeldet werden. Anmeldeformulare liegen in den AKM-Geschäftsstellen auf und sind online auf www.akm.at zu finden.
Spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung ist das geforderte Aufführungsentgelt zu zahlen.
Das genaue Programm der Veranstaltung muss spätestens sechs Wochen nach Quartalsende online der AKM gemeldet werden. Wenn Ermäßigungen auf das Aufführungsentgelt in Anspruch genommen werden, kann diese Frist abweichen. Bei Ermäßigungen aufgrund einer Mitgliedschaft bei der IG Kultur Österreich oder einer IG-Kultur-Landesinteressenvertretung wie der IG Kultur Wien (π siehe Seite 51 ) muss die Meldung innerhalb von zehn Tagen nach der Veranstaltung erfolgen.
Bei gleichbleibendem Werkrepertoire kann ein Sammelprogramm für zehn Einzelveranstaltungen innerhalb eines Jahres (November bis Oktober) ausgefüllt werden.
Die Preise sind im „Autonomen Tarif“ für Einzelveranstaltungen oder Dauerveranstaltungen festgelegt. Als Dauerveranstaltungen gelten beispielsweise Beschallungen in Lokalen oder Geschäften.
Für Veranstaltungen mit Publikumstanz wird deutlich mehr verrechnet als für jene ohne Publikumstanz. Für die Zuordnung ist nicht entscheidend, ob eine eigene Tanzfläche vorhanden ist. Wenn bei Konzertveranstaltungen nicht ausschließlich ernste Musik oder Jazz aufgeführt wird oder wenn das Publikum nicht in Sitzreihen untergebracht ist, sondern ungeordnet im Raum steht und sich im Rhythmus der Musik zu bewegen vermag, ist bereits von einer Veranstaltung mit Publikumstanz auszugehen.
Wird die Musik von Tonträgern abgespielt, wird zusätzlich verrechnet:
23 % für die Abgeltung der Rechte der Interpret_innen und Tonträgerproduzent_innen für die öffentliche Wiedergabe der Tonträger an die LSG.
Wird die Musik von selbst kopierten Tonträgern abgespielt außerdem:
31 % für die Abgeltung der Vervielfältigungsrechte der Urheber_innen sowie der Interpret_innen und Tonträgerproduzent_innen an austro mechana und LSG.

Berechnungsmethoden

Es gibt zwei Berechnungsmethoden, zwischen denen grundsätzlich gewählt werden kann:

Fassungsraumabrechnung (Pauschalabrechnung)

Einer (u. a. auf akm.at veröffentlichten) Tabelle ist der dem Fassungsraum entsprechende tarifliche Faktor zu entnehmen, der mit dem durchschnittlichen Eintrittspreis multipliziert
werden muss. Bei Veranstaltungen mit freiem Eintritt oder mit Eintrittspreisen bis zu 90 Cent ist derselben Tabelle ein Mindestsatz für den entsprechenden Fassungsraum zu entnehmen (ausgenommen Aufwandsabrechnung, vor allem bei Großveranstaltungen).

BEISPIEL: Fassungsraum: 200 Personen
Veranstaltung mit Live-Musik und Publikumstanz
Eintrittskarten: Vollpreis 20 Euro, ermäßigte Karten 10 Euro
Aus der Tabelle des autonomen Tarifs kann entnommen werden:
Fassungsraum 151–200 Personen: Faktor 45,83 (Stand Dezember 2020)
Durchschnittlicher Eintrittspreis: (20 + 10)/2 = 15
Aufführungsentgelt: Faktor x durchschnittlicher Eintrittspreis = 45,83 x 15 = 687,45 Euro
Bei einer Veranstaltung mit freiem Eintritt wäre in diesem Beispielfall ein Mindestsatz von 41,25 Euro zu zahlen (gegebenenfalls plus Abgeltungen an LSG und austro mechana und plus 20 % USt).

Einnahmenabrechnung (Prozentabrechnung )
Bei der Prozentabrechnung werden bei Veranstaltungen
• ohne Tanz 10 % der Brutto-Einnahmen
• mit Tanz 14 % der Brutto-Einnahmen
verrechnet (ausgenommen Aufwandsabrechnung vor allem bei Großveranstaltungen).
Diese Einnahmen sind anhand der Vergnügungssteuerabrechnung nachzuweisen.


BEISPIEL: Fassungsraum: 200 Personen
Veranstaltung mit Live-Musik und Publikumstanz
Eintrittskarten: Vollpreis 20 Euro, ermäßigte Karten 10 Euro
Tatsächlich verkauft: 110 Eintrittskarten zu 20 Euro und 70 Eintrittskarten zu 10 Euro
Brutto-Einnahme: 110 x 20 + 70 x 10 = 2.900 Euro
Aufführungsentgelt: 14 x Brutto-Einnahme/100 = 406 Euro
(gegebenenfalls plus Abgeltungen an LSG und austro mechana und plus 20 % USt)
Mitglieder der IG Kultur Wien erhalten aufgrund eines zwischen AKM und IG Kultur Österreich abgeschlossenen Vertrags 40 Prozent Ermäßigung auf die nach der Fassungsraumabrechnung erhobenen Veranstaltungsentgelte. Diese Ermäßigung kann von allen Mitgliedern der IG Kultur Österreich oder einer der IG-Kultur-Landesinteressenvertretungen wie der IG Kultur Wien in Anspruch genommen werden. Beim Antrag ist ein entsprechender Vermerk anzubringen.

Veranstaltungen mit freiem Eintritt oder geringem Eintrittsentgelt
Für Veranstaltungen mit freiem Eintritt oder einem Eintrittsentgelt bis 0,9544 Euro ist ein Mindestsatz laut autonomem Tarif (im obigen Beispiel für eine Veranstaltung mit Publikumstanz in einem Raum mit einem Fassungsvermögen von 151 bis 200 Personen beträgt dieser – Stand Dezember 2020 – 43,74 Euro) als Aufführungsentgelt an die AKM zu zahlen (gegebenenfalls plus Abgeltungen an LSG und austro mechana und plus 20 % USt).
Wenn bei solchen Veranstaltungen der Aufwand für Musiker_innen- und Künstler_innen-Honorare 137 Euro übersteigt, sind 14 Prozent des nachgewiesenen oder geschätzten Aufwandes für Musiker_innen- und Künstler_innen-Honorare an die AKM zu zahlen (gegebenenfalls plus Abgeltungen an LSG und austro mechana und plus 20 % USt).

Wohltätigkeitsveranstaltungen
Bei Wohltätigkeitsveranstaltungen kann die Zahlung eines Aufführungsentgelts entfallen, wenn der Ertrag ausschließlich karitativen Zwecken zugeführt wird und wenn alle mitwir-
kenden Künstler_innen auf Honorar, Aufenthaltsvergütung, Reisekostenvergütung und Ähnliches nachweislich verzichten. Eine genaue Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben und Einzahlungsbelege, aus denen eindeutig hervorgeht, welcher Betrag welcher Institution gezahlt worden ist, ist vorzulegen.
Wohltätige bzw. karitative Zwecke, für die die Einnahmen verwendet werden müssen, sind hier sicher nicht gleichzusetzen mit gemeinnützigen Zwecken im steuerlichen Sinn. Hier sind vor allem Zahlungen an klassische etablierte Organisationen wie Caritas, Diakonie, SOS-Kinderdorf oder Nachbar in Not gemeint.
Da bereits eine einzelne Bezahlung für die eine oder andere technische Tätigkeit den Entfall des Aufführungsentgelts infrage stellen kann und auch nicht eindeutig geregelt ist, was nun alles als wohltätiger Zweck gerechnet werden kann, ist auch hier ein Vorgespräch mit einer Mitarbeiter_in der zuständigen AKM-Geschäftsstelle angeraten.

Theateraufführungen mit Musiknutzung
Bei Theateraufführungen mit Musiknutzung erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Brutto-Einnahmen der Aufführung. 6,5 Prozent der Brutto-Einnahmen bei Sprechtheater und 13 Prozent der Brutto-Einnahmen bei Tanz- und Musiktheater werden mit dem in Prozent ausgedrückten Verhältnis von Musikeinlagen zur Gesamtdauer der Theatervorführung (ohne Pause) multipliziert. Wird die Musik von Tonträgern abgespielt, wird zusätzlich verrechnet:
23 % für die Abgeltung der Rechte der Interpret_innen und Tonträgerproduzent_innen für die öffentliche Wiedergabe der Tonträger an die LSG.

Wird die Musik von selbst kopierten Tonträgern abgespielt außerdem:
31 % für die Abgeltung der Vervielfältigungsrechte der Urheber_innen sowie der Interpret_innen und Tonträgerproduzent_innen an austro mechana und LSG.
Wird eine aufführungsentgeltpflichtige Veranstaltung nicht rechtzeitig der AKM gemeldet, kann diese das Doppelte des sich aus dem allgemeinen „autonomen“ Tarif ergebenden
Aufführungsentgelts in Rechnung stellen und jede Ermäßigung streichen. Auch für andere „Pflichtverletzungen“ wie Zahlungsverzug drohen Strafen und Ausschluss von Ermäßigungen.
Da die AKM auch Kontrollen bei Veranstaltungen durchführt, ist zu empfehlen, die AKM-Anmeldung bei der Veranstaltung bei der Hand zu haben.

Streaming/Aufzeichnungen
Wenn eine Veranstaltung live im Internet gestreamt wird, ist das der AKM zu melden und dafür ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen. Anmelde- und entgeltpflichtig sind auch reine
Online-Veranstaltungen ohne Publikum vor Ort. Wenn Streams oder andere Ton- und/oder Videoaufzeichnungen von der Veranstaltung danach „on demand“ abrufbar sind, sind weitere Entgelte zu entrichten.
Zuständige Stelle:
AKM – Geschäftsstelle Wien
www.akm.at

 

WIENXTRA-Soundbase Bonustrack: Tipps für junge Musiker_innen
Die WIENXTRA-Soundbase ist eine Anlaufstelle für junge Musiker_innen in Wien. Wir bieten Auftrittsmöglichkeiten, Proberäume, Workshops zum Ausprobieren und Infos rund um das Musikbusiness – auch zum Thema Auftritte, Konzerte und Bühnenerfahrung.
Wenn eine Gruppe von Musiker_innen gemeinsam ein Konzert spielen will, ist die erste Frage oft: Welche Rechtsform hat eine Band?
Sobald ihr eine Band gründet mit dem Ziel, gemeinsam zu proben oder auch später aufzutreten und die Musik zu verwerten, gilt die Band automatisch als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Das ist keine Firma im eigentlichen Sinn, sondern nur eine rechtlich anerkannte Personengesellschaft zu einem gemeinsamen Zweck (der auch nicht beruflich sein muss).
Dazu muss kein schriftlicher Vertrag geschlossen werden.
Einige mögliche Streitpunkte solltet ihr als Band zu Beginn klären und schriftlich festhalten, z. B. die Aufteilung von Einkünften und Ausgaben, die Entscheidungsfindung (einstimmig/mehrheitlich) oder was bei einer Trennung mit dem Bandnamen passieren soll. Bei Konzerten ist es wichtig, im Vorhinein zu besprechen, was mit der Gage passiert.
Die wichtigste Frage für Konzerte ist aus Sicht einer Band: Wer sind die Veranstalter_innen des Konzerts? Sind wir selbst Veranstalter_innen oder organisiert wer anderer das Konzert und bucht uns dafür?
Im ersten Fall übernehmt ihr deutlich mehr an Aufgaben und Pflichten, könnt aber den Abend auch unabhängiger gestalten. Pflichten wie Genehmigung der Location, Jugendschutz, Meldung bei der Behörde und der AKM usw. liegen dann bei euch.
Da eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ keine Rechtspersönlichkeit hat, muss/müssen in diesem Fall also eine oder mehrere Einzelperson/en aus der Band als Veranstalter_in
auftreten. Bei dieser Person liegen dann die Pflichten und Haftungen für die Veranstaltung.
Im zweiten Fall übernehmen die Veranstalter_innen, die euch buchen, den Großteil des organisatorischen Aufwands. Als Band müsst ihr hier aber auch die Verträge genau durchlesen, den technischen Rider, Promomaterial und eventuell Merchandise vorbereiten und die AKM-Setliste selbst einschicken, sofern das die Veranstalter_innen nicht bereits gemacht haben.
Für beide Situationen findet ihr unter soundbase.at und hier in der Broschüre wichtige Tipps und Infos. Und bei Fragen? Fragen! soundbase@wienxtra.at

Dieser Kasten Seite wurde von ►WIENXTRA-Soundbase verfasst.

 

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