I. 15. Kontrollen
Überwachungsorganen der Behörde sowie der Landespolizeidirektion Wien muss auf Verlangen das Betreten und die Besichtigung der Veranstaltungsstätte ermöglicht, notwendige Auskünfte gegeben und Einsicht in alle die Veranstaltung betreffenden Schriftstücke und behördlichen Bewilligungen gewährt werden. Ihren Anordnungen ist zu entsprechen. Wenn bei Großveranstaltungen die Sicherheitsbehörde (Landespolizeidirektion Wien) „auf Grund bestimmter Tatsachen“ annimmt, dass es „zu nicht bloß vereinzelten Gewalttätigkeiten oder zu einer größeren Zahl gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen“ kommen könne, hat sie gemäß § 41 des Sicherheitspolizeigesetzes „mit Verordnung den Zutritt zur Veranstaltungsstätte von der Bereitschaft der Menschen, ihre Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen zu lassen, abhängig zu machen“.
Kontrollen in finanzieller Hinsicht können durch die Finanzpolizei stattfinden.
Auch die AKM darf Veranstaltungen kontrollieren. Auf Verlangen sind der AKM zwei Eintrittskarten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
TIPP: Alle Anmeldebestätigungen, Bewilligungen und Verträge sowie Aufzeichnungen über die aktuelle Besucher_innenzahl und behördliche Auflagen sollten in einer Mappe gesammelt und während einer Veranstaltung so aufbewahrt werden, dass sie rasch gefunden und hergezeigt werden können.
Weitere Auflagen dieser Art finden sich in der Veranstaltungsstättenrichtlinie der MA 36.
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