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I. 11. Steuern und Abgaben

UMSATZSTEUER
Ob für eine Veranstaltung Umsatzsteuer zu bezahlen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zumeist kommt die „Liebhabereivermutung“ nach § 2 (5) des Umsatzsteuergesetzes zum Tragen, wonach „Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen“, nicht als unternehmerische Tätigkeiten gelten und daher von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Veranstalter_innen, die weniger als 35.000 Euro Umsatz (netto) im Jahr machen, sind aufgrund der Kleinunternehmer_innenregelung nach § 6 des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerbefreit.
Gemeinnützige Vereine wie die meisten Kulturvereine genießen weitergehende steuerpflichtige Begünstigungen wie Umsatzsteuerbefreiung und Körperschaftsteuerbefreiung bei
Tätigkeiten, mit denen der Vereinszweck unmittelbar erfüllt wird (z. B. Veranstaltungen von Kulturvereinen).
Ausführliche Informationen zum Themenkomplex Vereinstätigkeiten und Steuer sind in unserer Broschüre Kulturverein gründen und betreiben zu finden.

ABZUGSTEUER
Für Künstler_innen mit Wohnsitz außerhalb Österreichs ist durch die Veranstalter_in zumeist eine „Abzugsteuer“ von Honorar und Kostenersätzen für Reise, Hotel etc. abzuziehen und bis zum 15. des Folgemonats beim Betriebsfinanzamt abzuführen.
Mehr Informationen dazu finden sich in unserer Broschüre ►Kulturverein gründen und betreiben.
 

WERBEABGABE
Eine Werbeabgabe von fünf Prozent der damit verbundenen Nettoeinnahmen ist für entgeltliche Werbeleistungen in Druckwerken, Hörfunk und Fernsehen sowie bei der Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften an das zuständige Finanzamt zu zahlen. Das heißt: Inserate in Zeitschriften oder Programmheften sowie das Vermieten von Werbeflächen für Plakate oder Banner am Veranstaltungsort sind werbeabgabenpflichtig, Werbung im Internet hingegen nicht.
Eigenwerbung und jede Form kostenloser Werbung sind nicht werbeabgabenpflichtig.
Für Austauschinserate oder andere Tauschwerbung muss hingegen sehr wohl Werbeabgabe bezahlt werden, und zwar von beiden Tauschpartner_innen, so als ob dafür mit Geld bezahlt würde. Laut Durchführungserlass des Finanzministeriums zur Werbeabgabe bestehen aber „keine Bedenken, bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bei derartigen Gegengeschäften [nur] 20 % des offiziellen Anzeigentarifes heranzuziehen“ (Erlass des BMF, GZ 14 0607/1-IV/14/00 vom 15.06.2000, Punkt 5.2).
Verantwortlich für die Zahlung der Abgabe ist grundsätzlich, wer dafür die Rechnung stellt, also die Herausgeber_in des Druckwerks oder die Veranstalter_in, die Werbebanner aufhängen lässt.
Die Abgabe ist bis zum 15. des zweitfolgenden Monats zu entrichten.
Würde die zu zahlende Abgabe im Monat weniger als 50 Euro ausmachen, muss sie nicht gezahlt werden. Ebenso wenn im Kalenderjahr weniger als 500 Euro zu zahlen wären.
 

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