I. 10. Haftung und Versicherung
Für allfällige Verletzungen, Todesfälle oder Schäden am Eigentum anderer, die durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstanden, haften grundsätzlich die Veranstalter_innen mit ihrem jetzigen und künftigen Vermögen. Es kann also sehr teuer werden, wenn etwas passiert. Findet die Veranstaltung in fremden Räumen statt, kann auch die Veranstaltungsstättenbetreiber_in einzelne Haftungen übernehmen. Alle derartigen Haftungsfragen sind im Vertrag zwischen Veranstalter_in und Veranstaltungsstättenbetreiber_in eindeutig zu klären.
Im Zweifelsfall liegt die Haftung bei der Veranstalter_in. Im Rahmen vertraglicher Beziehungen (mit dem Publikum) trifft die Veranstalter_in zusätzlich die so genannte „Gehilfenhaftung“ für Fehlhandlungen des eigenen Personals und von Subunternehmer_innen. Das im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Haftungsrecht ist zwingendes Recht und kann daher nicht zugunsten der Veranstalter_in abgeändert werden.
Mit Versicherungen lassen sich die Risiken minimieren.
Beim Abschluss von Versicherungen ist von Standardverträgen abzuraten. Vielmehr müssen die spezifischen Risiken berücksichtigt werden.
Vereine, die Veranstaltungen durchführen, können beispielsweise folgende Versicherungen abschließen:
Vereinshaftpflichtversicherung
Eine Vereinshaftpflichtversicherung soll den Verein, dessen Organe und Mitglieder schützen bei
• Anerkenntnis von berechtigten gesetzlichen Schadenersatzansprüchen, zu denen der Verein verpflichtet wird
• Feststellung und Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter jeweils aus
• dem eigentlichen Betrieb der Vereine
• der Durchführung von Veranstaltungen (Veranstalter_innenhaftpflicht)
• dem Innehaben und Verwenden von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen und Geräten für die statutengemäßen Zwecke des Vereines
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung soll umfassen:
• Schadenersatz-Rechtsschutz
• Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten und vor Verwaltungsbehörden
• Lenker_innen-Rechtsschutz für den Verein betreffende Fahrten
Kollektivunfallversicherung
Eine Kollektivunfallversicherung soll für namentlich genannte Personen Unfälle versichern, die im Rahmen ihrer statutengemäßen und unentgeltlichen Tätigkeit geschehen, insbesondere
• bei Vereinsveranstaltungen
• bei anderen Besorgungen für den Verein
• auf dem direkten Weg zu oder von solchen Betätigungen
Veranstalter_innenhaftpflichtversicherung
Eine Veranstalter_innenhaftpflichtversicherung kann je nach Art der Veranstaltung umfassen:
• alle Personen- und Sachschäden, wenn diese nicht bereits durch eine Vereinshaftpflichtversicherung abgedeckt sind
• Schäden an gemieteten Räumlichkeiten
• Feuer-Regress (für den Fall, dass ein gemietetes Objekt durch Verschulden des Vereins abbrennt)
• Bewirtung (für den Fall von Lebensmittelvergiftungen)
• Zelte, Tribünen, Garderoben und bewachte Parkplätze
• Tätigkeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen (für den Fall von Schäden durch das Bearbeiten, Verwenden, Verwahren etc. von Sachen)
• Vermögensschäden (für Fälle, denen kein Personen- oder Sachschaden vorausgeht, z. B. bei Schäden durch wegen verparkten Ausfahrten versäumte Termine u. Ä.)
• Ausfallversicherung
Transportversicherungen
für Ausstellungsstücke, technisches Equipment etc.
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