Zum Hauptinhalt springen

14. Verein und Steuern

Gemeinnützige Vereine, welche die in den Kapitel 12 genannten Bedingungen erfüllen, genießen steuerliche Begünstigungen. Um diese nutzen zu können, ist kein Antrag und Bescheid zwingend nötig. Der Verein prüft selbst, ob Abgabenpflicht (Steuerpflicht) vorliegt. Liegt eine Steuerpflicht vor, so ist dies beim Finanzamt zu melden. Ansonsten ist der Verein nur dann verpflichtet, eine Abgabenerklärung einzureichen, wenn er dazu vom Finanzamt aufgefordert wird. Weiters besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt einen Antrag zur Feststellung der Gemeinnützigkeit zu stellen, um eine gewisse Sicherheit zu erlangen. Aber Achtung – die Begünstigung liegt nur dann vor, wenn die tatsächliche Vereinstätigkeit auch dem entspricht, was bei dem Antrag bekannt gegeben wurde.

14.1 Umsatzsteuer

 


Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die die Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen (= Umsatz) gegen Entgelt (= Leistungsaustausch) durch Unternehmer_innen besteuert.


Ein gemeinnütziger Verein ist grundsätzlich in jenen Bereichen umsatzsteuerpflichtig, in denen er als „Unternehmer“ gilt, das sind alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe des Vereins.


Im unmittelbaren Vereinsbereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden …) fällt bei einem gemeinnützigen Verein keine Umsatzsteuer an, da er in diesem Bereich nicht unternehmerisch tätig ist.


Umsatzsteuerbefreiung aufgrund von Liebhaberei

Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, gilt laut UStG als „Liebhaberei“ und ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Dies betrifft beim gem

  • unentbehrliche Hilfsbetriebe

  • entbehrliche Hilfsbetriebe

Diese sind per Definition nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet und werden daher automatisch als Liebhaberei eingestuft.

Die Einstufung als Liebhaberei kann aber auch ausgedehnt werden auf

  • begünstigungsschädliche Betriebe

  • Gewinnbetriebe,

wenn die Umsätze in allen begünstigungsschädlichen Betrieben und Gewinnbetrieben insgesamt höchstens 7.500 Euro im Jahr betragen.





Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der Kleinunternehmer_innen_regelung

Als Kleinunternehmer_in gilt ein_e Unternehmer_in, die_der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und deren_dessen Umsätze im Jahr 30.000 Euro (netto) nicht übersteigen.

Ein gemeinnütziger Verein fällt dann unter die Kleinunternehmer_innenregelung, wenn die Summe all seiner Einnahmen aus nicht als Liebhaberei eingestuften wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und all seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr als 30.000 Euro (netto) im Jahr ausmacht.

Das sind in der Regel Einnahmen aus

  • begünstigungschädlichen Betrieben

  • Gewinnbetrieben

  • Vermietung und Verpachtung (Vermögensverwaltung).

Eine einmalige Überschreitung um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist erlaubt.





ACHTUNG!

Bei Befreiung von der Umsatzsteuer darf auf Rechnungen, die gestellt werden, auch keine Umsatzsteuer angeführt werden!

Stattdessen sollte auf der Rechnung vermerkt werden, dass und warum sie keine Umsatzsteuer enthält, z. B. „umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmer_innen_regelung“.

Wird (irrtümlich) eine Umsatzsteuer angeführt, muss sie auch an das Finanzamt abgeführt werden.






Unechte Umsatzsteuerbefreiung

Ein gemeinnütziger Verein ist bei Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht

  • im unmittelbaren Vereinsbereich,

  • in als Liebhaberei eingestuften wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Gewinnbetrieben,

  • für den gesamten Verein, wenn die Kleinunternehmer_innenregelung gilt,

immer „unecht“ umsatzsteuerbefreit.

Das heißt:

  • Der Verein verrechnet für Leistungen und Lieferungen aus unecht umsatzsteuerbefreiten Bereichen keine Umsatzsteuer

  • und liefert aus diesen Bereichen auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab,

  • ist aber nicht „vorsteuerabzugsberechtigt“, das heißt, der Verein kann jene Umsatzsteuer, die in Rechnungen von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen enthalten war, nicht vom Finanzamt zurückfordern.

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können Umsatzsteuer, die in von ihnen bezahlten Rechnungen anderer umsatzsteuerpflichtiger Unternehmen enthalten war, bei der Abfuhr der von ihnen selbst eingehobenen Umsatzsteuer gegenverrechnen. Das kann unterm Strich günstiger kommen als eine unechte Umsatzsteuerbefreiung.

Gemeinnützige Vereine können daher, wenn sie dies wünschen, auch freiwillig auf die Einstufung als Liebhaberei oder auf die Kleinunternehmer_innen_regelung verzichten und mit der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung in die Umsatzsteuerpflicht „optieren“, wenn die jährlichen Umsätze regelmäßig mehr als 2.900 Euro betragen.





Steuersatz

Für begünstigte gemeinnützige Vereine beträgt der Umsatzsteuersatz, wenn nicht eine Befreiung vorliegt,

  • für Umsätze aus unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben 10 %

  • für Umsätze aus begünstigungsschädlichen Betrieben und Gewinnbetrieben der Normalsteuersatz gemäß § 10 UStG zumeist 20 % (z. B. bei Verkauf von Speisen 10 %).



Veranlagung und Entrichtung der Umsatzsteuer

Hat der Verein umsatzsteuerpflichtige Umsätze, muss er die Umsatzsteuer selbst berechnen, dem Finanzamt melden und überweisen.

Grundsätzlich muss der Verein die Umsatzsteuer für einen „Voranmeldungszeitraum“ von einem Monat berechnen, dem Finanzamt mittels „Umsatzsteuervoranmeldung“ bis zum 15. des zweitfolgenden Monats melden und überweisen (also für Jänner bis zum 15. März).

Für Vereine, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben, ist der Voranmeldungszeitraum nicht ein Monat, sondern ein Vierteljahr (Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember). Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Überweisung ist dann bis zum 15. des auf das Ende des Voranmeldungszeitraums zweitfolgenden Monats zu erledigen (also z. B. für das erste Quartal bis zum 15. Mai).

Für Vereine, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, wenn sie die Umsatzsteuer rechtzeitig bis zum Fälligkeitstag bezahlen.

Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich über FinanzOnline einzubringen, außer es ist technisch unzumutbar, weil der Verein keinen Internetanschluss hat.

Bis zum 30. April des Folgejahres ist eine Jahressteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Wird diese elektronisch über FinanzOnline eingebracht, verlängert sich die Frist bis 30. Juni des Folgejahres. Bei Vertretung durch eine_n Steuerberater_in (Wirtschaftstreuhänder_in) oder bei Ansuchen um Fristverlängerung sind längere Fristen möglich. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann ein Verspätungszuschlag bis zu 10 % des vorgeschriebenen Abgabenbetrages verhängt werden. 

14.2 Körperschaftsteuer


 

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von Körperschaften. Ein Verein ist eine Körperschaft des privaten Rechts und unterliegt somit grundsätzlich der Körperschaftsteuer.

Steuerlich begünstigte gemeinnützige Vereine sind bei der unmittelbaren Erfüllung von begünstigten Zwecken im unmittelbaren Vereinsbereich von der Körperschaftsteuer befreit. Überschüsse z. B. aus echten Mitgliedsbeiträgen und echten Spenden sind für sie somit nicht körperschaftsteuerpflichtig. Auch unentbehrliche Hilfsbetriebe sind nicht körperschaftsteuerpflichtig.



Steuersatz und Freibetrag


Der Körperschaftsteuersatz liegt derzeit (Jänner 2014) bei 25 % und wird vom Einkommen berechnet.


Vor Anwendung des Körperschaftsteuersatzes können steuerlich begünstigte Vereine einen Freibetrag von 10.000 Euro abziehen. Übersteigt der Gewinn in einem Jahr den Jahresfreibetrag von 10.000 €, so können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich alte Freibeträge, die in den 10 vorangegangenen Jahren nicht gebraucht oder nur zu weniger als 10 % verbraucht wurden, abgezogen werden (siehe 394 ff VereinsR).


Es wird zunächst der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Einkünfte (Einnahmen minus Ausgaben) aus allen entbehrlichen Hilfsbetrieben und begünstigungsschädlichen Betrieben und Gewinnbetrieben ermittelt. Davon werden Sonderausgaben wie Verlustvorträge und der Freibetrag abgezogen. Die Differenz ist das zu versteuernde Einkommen, von dem 25 % als Körperschaftsteuer abzuführen ist.



   Einkünfte aus entbehrlichen Hilfsbetrieben

+ Einkünfte aus begünstigungsschädlichen Betrieben

+ Einkünfte aus Gewinnbetrieben

– Freibetrag

––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

zu versteuerndes Einkommen  



Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer



Grundsätzlich wird die Körperschaftsteuer im Wege der Veranlagung (Körperschaftsteuerklärung) erhoben.


Die Veranlagung erfolgt grundsätzlich pro Kalenderjahr. Wird der Verein unter dem Jahr gegründet, dauert der Veranlagungszeitraum vom Zeitpunkt der Gründung bis zum Jahresende. Wird der Verein unter dem Jahr beendet, dauert der letzte Veranlagungszeitraum von Jahresbeginn bis zur Beendigung des Vereins.


Werden die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung während eines laufenden Veranlagungszeitraums geschaffen (etwa durch Behebung von Statutenmängel) gelten die Begünstigungen erst ab dem folgenden Veranlagungszeitraum (es sei denn, es kann bei nicht schwer wiegenden Statutenmängel mit dem Finanzamt etwas anderes vereinbart werden).


Vereine müssen unabhängig von der Höhe der erzielten Einkünfte eine Steuererklärung abgeben, sobald Einkünfte aus steuerpflichtigen Bereichen vorliegen (entbehrliche Hilfsbetriebe, begünstigungsschädliche Betriebe, Gewinnbetriebe). Wenn ausschließlich Einkünfte aus der unmittelbaren Erfüllung des Vereinszwecks bzw. aus unentbehrlichen Hilfsbetrieben vorliegen, muss eine Steuererklärung nur dann abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert.


Die Steuererklärung ist bis zum 30. April des Folgejahres schriftlich mit dem entsprechendem Formular oder bis zum 30. Juni über finanzonline.at abzugeben. Auf Ansuchen des Vereins kann diese Frist auch verlängert werden. Wird der Verein durch eine_n Steuerberaterin (Wirtschaftstreuhändler_in) vertreten, verlängert sich die Frist.

Die zu entrichtende Steuer wird per Bescheid festgestellt. Auf Basis der zuletzt festgestellten Steuer wird auch mit Bescheid für das folgende Jahr festgesetzt, dass die Steuer jeweils vierteljährlich vorauszuzahlen ist (jeweils am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und 15. November in der bescheidmäßig vorgeschriebenen Höhe). 

14.3 Kapitalertragsteuer


Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken (Konto, Sparbuch …) sind grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig.


Die Kapitalertragsteuer wird grundsätzlich von der Bank einbehalten und von ihr an das Finanzamt abgeführt.

Befreiung



Ein gemeinnütziger Verein kann für Konten und Sparbücher, über die ausschließlich Geldangelegenheiten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder Gewinnbetrieben des Vereins abgewickelt werden, eine „Befreiungserklärung“ bei der Bank abgeben. Dann hebt die Bank die Kapitalertragsteuer nicht mehr ein. Der Verein ist in diesem Fall verpflichtet, die Kapitalerträge in der Körperschaftsteuererklärung zu erfassen.

Bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben, die nicht körperschaftsteuerpflichtig sind, ergibt sich daraus eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer.

Bei anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Gewinnbetrieben müssen die Kapitalerträge in der Körperschaftsteuererklärung als Einnahmen verrechnet werden. Hat der jeweilige Betrieb keine Gewinne gemacht, kann es auch hier dazu führen, dass der Kapitalertrag nicht besteuert wird.

Für Konten, auf denen Zinsen auf Einnahmen aus dem unmittelbaren Vereinsbereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden …) oder auf Kapitalanlagen des Vereins angefallen sind, kann keine Befreiungserklärung abgegeben werden (reine Vermögensverwaltung).



Wurde verabsäumt, eine Befreiungserklärung abzugeben, kann so vorgegangen werden:

Für unentbehrliche Hilfsbetriebe kann rückwirkend auf fünf Jahre ein Antrag auf Rückzahlung der Kapitalertragsteuer gestellt werden. Für alle anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe kann die von der Bank eingehobene Kapitalertragsteuer als Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer bei der Körperschaftsteuererklärung als Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer berücksichtigt werden.



Steuersatz



Der Steuersatz der Kapitalertragsteuer beträgt 25 %. 

14.4 Lohnnebenkosten

Beschäftigt ein Verein Dienstnehmer_innen (echte Dienstnehmer_innen oder freie Dienstnehmer_innen – siehe Kapitel 15), fallen neben dem zu zahlenden Lohn oder Gehalt Lohnnebenkosten an.

 

14.4.1 Kommunalsteuer (KommSt)

 

Bei gemeinnützigen Vereinen unterliegen nur jene Dienstnehmer_innen der Kommunalsteuer, die im unternehmerischen Bereich des Vereins, also in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in einem Gewinnbetrieb des Vereins tätig sind.

Vereine, deren Tätigkeiten mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützige Zwecken auf Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen, sind befreit (beachte: §§ 34 bis 37 und die §§ 39 bis 47 BAO).



Für Dienstnehmer_innen im unmittelbaren Vereinsbereich ist keine Kommunalsteuer zu zahlen.

 

Bei Dienstnehmer_innen, die sowohl im nicht-unternehmerischen als auch im unternehmerischen Teil des Vereins tätig sind, sind nur jene Teile von Gehalt bzw. Lohn kommunalsteuerpflichtig, die im unternehmerischen Teil anfallen. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem zeitlichen Einsatz. Ist dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, kann eine andere Vereinbarung über die Aufteilung getroffen werden, zum Beispiel im Verhältnis der Einnahmen des nicht-unternehmerischen und unternehmerischen Bereiches.




Steuersatz, Freigrenze und Freibetrag

Für die Besteuerung aller im unternehmerischen Teil anfallenden Löhne, Gehälter und sonstigen Vergütungen gilt:

Bis zu einer Bruttosumme von monatlich 1.095 Euro besteht keine Kommunalsteuerpflicht.

Bei einer Bruttosumme von mehr als monatlich 1.095 Euro bis höchstens monatlich 1.460 Euro wird nur der 1.095 Euro übersteigende Betrag mit einem Steuersatz von 3 % besteuert.

Bei einer Bruttosumme von mehr als monatlich 1.460 Euro ist auf die gesamte Bemessungsgrundlage der Steuersatz von 3 % anzuwenden.

(Stand Jänner 2014)

 

Veranlagung und Abfuhr der Kommunalsteuer

 

Die Einhebung der Kommunalsteuern obliegt den Gemeinden.

Der Verein hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde zu entrichten. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verein eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben.

Diese Kommunalsteuererklärung muss bis zum 31. März des Folgejahres über FinanzOnline eingebracht werden.

In Wien ist für die Kommunalsteuer die MA 6 zuständig. Auf schriftlichen oder über ein Onlineformular auf wien.gv.at gestellten Antrag wird von der Buchhaltungsabteilung 33 ein Abgabenkonto zur Entrichtung der Kommunalsteuer eröffnet.



14.4.2 Weitere Lohnnebenkosten

 

  • Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5 % von der Bruttolohnsumme bzw. Bruttogehaltssumme);

  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (je nach Bundesland 0,36 % – 0,44 %) – bei gemeinnützigen Vereinen eher selten, da nur für Mitglieder der Wirtschaftskammer (Gewerbescheininhaber_innen);

  • Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien ‒ nur in Wien: 2 Euro pro Dienstnehmer_in für jede angefangene Arbeitswoche, ausgenommen für Dienstverhältnisse mit höchstens 10 Stunden pro Woche, mit Dienstnehmer_innen über 55 Jahre, während Mutterschutz, Elternkarenz, Zivil- oder Präsenzdienst sowie für Dienstverhältnisse nach Behindertengesetz, Opferfürsorgegesetz und Behinderteneinstellungsgesetz; ein Antrag auf Rückerstattung der geleisteten Abgabe kann vom Dienstgeber gestellt werden, wenn die Summe der zu leistenden Dienstgeberabgaben im vorangegangenen Jahr unter 218,02 Euro blieben und das steuerliche Einkommen 0,5 %, höchstens 2.180,19 Euro betrug;

  • Beitrag zur Mitarbeiter_innenvorsorgekasse: 1,53 % des Bruttolohns oder -gehalts;

  • Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung: Arbeiter_innen 21,7 %, Angestellte 21,83 % vom Bruttolohn oder -gehalt; geringfügig Beschäftigte: 1,4 % vom Bruttolohn oder -gehalt; bei mehr als 1,5 geringfügig Beschäftigte zusätzlich 16,4 % Dienstgeberabgabe;

  • Arbeiterkammerumlage: 0,5 % vom Bruttolohn oder -gehalt.

  

14.5 Steuern, Abgaben, Meldepflichten und Bewilligungspflichten für verschiedene Vereinstätigkeiten


 

Für verschiedene Vereinstätigkeiten können weitere Steuern, sonstige Abgaben, Meldepflichten und Bewilligungspflichten entstehen.

 

 

14.5.1 Kulturveranstaltungen

 

Die meisten für Veranstaltungen maßgeblichen Gesetze sind Landesgesetze. Für die Vollziehung sind zumeist die Gemeinden zuständig, die dafür eigene Verordnungen erlassen können.

Die Situation kann daher in jedem Bundesland oder sogar in jeder Gemeinde anders sein.

Grundsätzlich gibt es:

• Veranstaltungen, die weder anmeldepflichtig noch konzessionspflichtig sind;

• anmeldepflichtige Veranstaltungen;

• konzessionspflichtige oder bewilligungspflichtige Veranstaltungen.

Bei der Anmeldung und beim Beantragen von Konzessionen und Bewilligungen können Gebühren anfallen.

Unabhängig davon können weitere Steuer- und Abgaben

    Für bestimmte Tätigkeiten auf öffentlichem Grund ist eine Gebrauchsgenehmigung einzuholen und gegebenenfalls eine Gebrauchsabgabe zu zahlen.

    Für bestimmte Kulturveranstaltungen wie z. B. Tanzveranstaltungen sind Vergnügungssteuer oder Lustbarkeitsabgabe zu zahlen. Oft gibt es für unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen.



14.5.2 Werbung


Für entgeltliche Werbeleistungen des Vereins

    in Druckwerken.

    in Radio und Fernsehen.

    bei der Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften

muss eine Werbeabgabe erbracht werden.

Ausnahme:

Keine Werbeabgabenpflicht besteht

    bei Werbung im Internet (Werbebanner auf Websites u. Ä.),

    für Namensnennungen während Veranstaltungen,

    bei Eigenwerbung,

    bei kostenloser Werbung

    und für alle Werbeleistungen gemeinnütziger Vereine, wenn die Einnahmen für Werbeleistungen im Jahr die Jahresbagatellgrenze von 10.000 Euro (netto) nicht überschreiten.

Abgabensatz:

Die Werbeabgabe beträgt 5% des Nettoentgelts für die Werbeleistung.

Als Entgelt gelten auch Sachleistungen wie Austauschinserate oder andere Tauschwerbungen. Auch in diesem Fall muss Werbeabgabe bezahlt werden, und zwar von beiden Tauschpartner_innen, so als ob dafür mit Geld bezahlt würde. Bei der Berechnung der Werbeabgabe ist in diesem Fall von einem fiktiven Nettoentgelt von 20 % des offiziellen Anzeigentarifs oder Werbetarifs auszugehen (Erlass des BMF, GZ 14 0607/1-IV/14/00 vom 15.6.2000, Punkt 5.2).

Ermittlung und Bezahlung:

Die Abgabe ist vom Verein selbst zu ermitteln. Wurde die Bagatellgrenze überschritten, muss ein gemeinnütziger Verein bis zum 30. April des Folgejahres eine Werbeabgabenerklärung abgeben und die Abgabe bezahlen (bei Vertretung durch eine_n Steuerberater_in gilt eine längere Frist).


14.5.3 Glücksspiele

Veranstaltet ein Verein eine Lotterie, eine Tombola, ein Preisausschreiben oder ein sonstiges Glücksspiel, so unterliegt dies dem Glücksspielgesetz.

Glücksspiele sind grundsätzlich bewilligungspflichtig und abgabenpflichtig.

Ausnahmen

Für Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele muss keine Bewilligung eingeholt werden und müssen keine Abgaben gezahlt werden, solange das zusammengerechnete Spielkapital (z. B. der Wert aller aufgelegten Lose) dieser Ausspielungen der_desselben Veranstalter_in/s 4.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Preisausschreiben, bei denen die Spielenden keinen Einsatz zahlen müssen und an denen teilgenommen werden kann, ohne etwas zu kaufen, sind nicht bewilligungspflichtig.

Wenn die in Aussicht gestellten Gewinne bei Preisausschreiben nicht einen Wert von 10.000 Euro pro Kalenderjahr übersteigen, entfällt auch die Abgabenpflicht.

Abgabenhöhe

Besteht Abgabenpflicht, beträgt die Glücksspielabgabe

    für ein von einem gemeinnützigen Verein veranstaltetes Glücksspiels, dessen Reinertrag ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird, 5 % des Spielkapitals;

    für Preisausschreiben, bei denen kein Einsatz gezahlt gezahlt werden muss, 5 % der in Aussicht gestellten Gewinne.

Einholen der Bewilligung und Zahlung der Abgabe

Ist eine Bewilligung erforderlich, muss sie bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslands (in Wien ist das die MA 36) eine Bewilligung eingeholt werden. Die Bewilligung ist gebührenpflichtig.

Die Glückspielabgabe muss in der erforderlichen Höhe an das Finanzamt gemeldet und gezahlt werden.