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11. Rechnungslegung

Das Leitungsorgan des Vereins hat gemäß § 21 f VerG ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Insbesondere hat es für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Neben den Bestimmungen des Vereinsgesetzes (VerG) sind dabei auch die allgemeinen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sowie die Buchführungsgrenzen der Bundesabgabenordnung (BAO) zu beachten. Die gesetzlichen Ansprüche an die Rechnungslegung hängen von der Größe des Vereins ab.

Kleiner Verein

(gewöhnliche Einnahmen bzw. gewöhnliche Ausgaben maximal 1 Million Euro und Spendeneinnahmen maximal 1 Million Euro)

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

  • Vermögensübersicht

Mittelgroßer Verein

(gewöhnliche Einnahmen bzw. gewöhnliche Ausgaben höher als 1 Million, maximal 3 Millionen Euro)

  • Bilanz

  • Gewinn- und Verlustrechnung

Großer Verein

(gewöhnliche Einnahmen bzw. gewöhnliche Ausgaben mehr als 3 Millionen Euro oder Spendeneinnahmen von mehr als 1 Million Euro)

  • Bilanz

  • Gewinn- und Verlustrechnung

  • Anhang