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1. Was ist ein Verein?

Ein Verein ist ein Zusammenschluss, der

  • freiwillig

  • auf Dauer angelegt

  • auf Basis von Statuten organisiert

  • von mindestens zwei Personen

  • zur Verfolgung eines bestimmten gemeinsamen, ideellen Zwecks

gebildet wird.

Er ist eine juristische Person und genießt Rechtspersönlichkeit. Das heißt, er kann Träger von Rechten und Pflichten sein und Verträge abschließen. Er kann Veranstaltungen ausrichten, wirtschaftlich tätig werden, Honorare auszahlen, Dienstnehmer_innen beschäftigen und vieles mehr. Und wenn etwas schiefgeht, ist ein Verein schadenersatzpflichtig.

 

 

Gesetzliche Grundlagen für Vereine:

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Vereinsgesetz 2002 (VerG)


Wichtigste gesetzliche Grundlagen für steuerliche Belange:

Bundesabgabenordnung (BAO)

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Körperschaftsteuergesetz (KStG)

Kommunalsteuergesetz (KommStG)

Die Auslegung der steuerlich relevanten Gesetze für die Besteuerung von Vereinen fasst das Finanzministerium in den „Vereinsrichtlinien“ (VereinsR) zusammen. An diesen Richtlinien orientieren sich die Finanzämter. Sie haben aber keinen Gesetzesrang.

Die Vereinsrichtlinien sind nicht nach Paragrafen, sondern nach „Randzahlen“ (Rz) geordnet. Wenn in dieser Broschüre auf die Vereinsrichtlinien verwiesen wird, geschieht dies z. B. in der Form „Rz 61 VereinsR“.)

Ansonsten gelten für Vereine auch alle anderen Rechtsnormen, was nicht zuletzt bei Abschluss privatrechtlicher Verträge, in Haftungsfragen, bei der Beschäftigung von Dienstnehmer_innen, bei Veranstaltungen und zu vielen weiteren Gelegenheiten von Bedeutung sein kann.



Keine Gewinnorientierung

Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden.“ (§ 1 Abs. 2 VerG)

In vielen Fällen finanziert ein Verein seine Tätigkeiten durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Der Verein darf aber auch Geld einnehmen, beispielsweise in Form von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen oder Entgelt für Publikationen. Dabei darf aber nicht das Ziel verfolgt werden, Gewinne zu machen. Sämtliche Einnahmen dienen ausschließlich der Verwirklichung des in den Statuten festgeschriebenen Vereinszweckes.

Eine ausgeglichene Gebarung ist das Ziel, d. h. die Einnahmen aller Vereinstätigkeiten entsprechen den Ausgaben des Vereines

Sollte ausnahmsweise mal mehr eingenommen als ausgegeben werden, ist das aber auch kein Problem. Es handelt sich dabei um einen so genannten „Zufallsgewinn“. Auch das Ansparen einer Finanzreserve in Höhe des durchschnittlichen Jahresbedarfs wird als zulässig betrachtet. Soll über den durchschnittlichen Jahresbedarf hinaus für eine größere Ausgabe (wie der Adaptierung eines Veranstaltungsraums) angespart werden, muss dies anhand eines Finanzierungsplans nachweisbar sein. Ein entsprechender Beschluss eines dazu berechtigten Vereinsorgans (Mitgliederversammlung oder Leitungsorgan) sollte ebenfalls anhand eines Protokolls glaubhaft gemacht werden können, für den Fall, dass das Finanzamt nachfragt.



Gemeinnütziger Verein

Es gibt gemeinnützige und nicht gemeinnützige Vereine. Nicht jeder Verein ist, bloß weil er nicht auf Gewinn orientiert ist, auch gemeinnützig.

Als gemeinnützig gilt ein Verein, der ausschließlich und unmittelbar Zwecke erfüllt, mit denen die Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet gefördert wird.

Gemeinnützige Vereine genießen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen, steuerliche Begünstigungen. Darauf wird im zweiten Teil dieser Broschüre (ab Kapitel 12) genauer eingegangen. Kulturvereine können in den meisten Fällen die an einen gemeinnützigen Verein gestellten Bedingungen erfüllen. Diese Broschüre konzentriert sich daher auf gemeinnützige Vereine.



Spezielle Formen von Vereinen



Verband: Zusammenschluss von Vereinen zur Verfolgung von gemeinsamen Interessen

Dachverband: Zusammenschluss von Verbänden zur Verfolgung von gemeinsamen Interessen

Zweigverein: organisatorisch und finanziell unabhängiger Verein mit eigenen Mitgliedern und Vereinsorganen, der seinem Hauptverein statutarisch untergeordnet ist, z. B. ein auf Tätigkeiten in einem Bundesland konzentrierter Zweigverein eines österreichweit agierenden Kulturvereins.



Auf die für solche Vereine geltenden Besonderheiten kann in dieser Broschüre nicht eingegangen werden.





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