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2. Gründung eines Vereins

Um einen Verein zu gründen, braucht es:

  • mindestens zwei Personen, die

  • sich einigen über:

    • Name des Vereins (siehe Kapitel 5)

    • Zwecke des Vereins, Tätigkeiten und Aufbringung der finanziellen Mittel (siehe Kapitel 6)

    • Regeln für Vereinsmitglieder (siehe Kapitel 7) und Vereinsorgane (siehe Kapitel 8)

  • Statuten formulieren (siehe Kapitel 3)

  • eventuell bereits ein „Leitungsorgan“ bestimmen (meist „Vorstand“ genannt – siehe Kapitel 8.2)

Ist all dies geschehen, gilt der Verein nach dem Gesetz als „errichtet“.

Die Errichtung des Vereins muss innerhalb von vier Wochen der zuständigen Vereinsbehörde gemeldet, auf Gesetzesdeutsch: „angezeigt“, werden.

Welche Vereinsbehörde zuständig ist, richtet sich nach dem in den Statuten genannten Vereinssitz. Wo es eine Landespolizeidirektion gibt, ist diese die Vereinsbehörde erster Instanz (Eisenstadt, Graz, Leoben, Klagenfurt, Villach, Innsbruck, Salzburg, Wels, Steyr, Linz, St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat und Wien). Wo es eine solche nicht gibt, ist es die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder in den Statutarstädten Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs die_der Bürgermeister_in mit dem Magistrat).

Vereinsbehörde für Wien:

Landespolizeidirektion Wien
Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten
(Referat SVA 3)
1010 Wien, Schottenring 7-9
E-Mail-Adresse: LPD-W-Vereinsreferat@polizei.gv.at
Fax: 01/31310/75319
Tel: 01/31310 (und weitervermitteln lassen ins Vereinsbüro)

 

Anzeige der Errichtung des Vereins an die Vereinsbehörde:
 

 

a) durch ein bereits bestelltes Leitungsorgan
 

Wurde bereits das Leitungsorgan bestimmt, erfolgt die Anzeige der Errichtung des Vereins durch mindestens ein laut Statuten vertretungsbefugtes Mitglied des Leitungsorgans.

Das Schreiben an die Vereinsbehörde muss enthalten:

  • Anzeige der Vereinserrichtung

  • Anzeige der organschaftlichen Vertreter_innen

  • ein Exemplar der Statuten

Muster für eine Anzeige der Vereinserrichtung samt Anzeige der organschaftlichen Vetreter_innen:

 

 

Anzeige der Vereinserrichtung und Anzeige der organschaftlichen Vertreter_innen

[Ort], [Datum]

Wir zeigen hiermit als organschaftliche Vertreter_innen die Errichtung des Vereins [Vereinsname] mit Sitz in [Ort des Vereinssitzes] unter Vorlage der Statuten an.

Als organschaftliche Vertreter_innen wurden am [Datum] bestellt:

[Vor- und Zuname] | [Geburtsdatum und -ort] | [Zustelladresse] | [ggf. Funktion*]

[Vor- und Zuname] | [Geburtsdatum und -ort] | [Zustelladresse] | [ggf. Funktion*]

Zustellanschrift des Vereins (wenn vorhanden) oder Zustellungsbevollmächtigte_r: [Name, Adresse und eventuell Telefonnummer des Vereinsbüros oder einer_s organschaftlichen Vertreter/s_in, an die_den die Behörde Bescheide schicken soll – kein Postfach!]


 

Unterschrift der organschaftlichen Vertreter_innen:

[Vor- und Zuname, ggf. Funktion*, Unterschrift]

[Vor- und Zuname, ggf. Funktion*, Unterschrift]

...

 

*) Wenn in den Statuten unterschiedliche Funktionen für Mitglieder des Leitungsorgans vorgesehen sind (Obfrau_mann_mensch, Kassier_in, …), dann sind diese anzugeben. Wenn keine unterschiedlichen Funktionen in den Statuten stehen, wie z. B. in unseren Musterstatuten, dann lautet die Funktion: Mitglied des Leitungsorgans.

 

b) durch die Gründer_innen
 

Wurde noch kein Leitungsorgan gewählt, erfolgt die Anzeige der Errichtung des Vereins durch mindestens zwei Gründer_innen.

Das Schreiben an die Vereinsbehörde muss enthalten:

  • Anzeige der Vereinserrichtung

  • ein Exemplar der Statuten

Muster für die Anzeige der Vereinserrichtung durch die Gründer_innen:

 

Anzeige der Vereinserrichtung

[Ort], [Datum]

Wir zeigen hiermit als Gründer_innen die Errichtung des Vereins [Vereinsname] mit Sitz in [Ort des Vereinssitzes] unter Vorlage der Statuten an.

Zustellanschrift des Vereins (wenn vorhanden) oder Zustellungsbevollmächtigte_r: [Name, Adresse und eventuell Telefonnummer des Vereinsbüros oder einer_s Gründer/s_in, an das_die_den die Behörde Bescheide schicken soll – kein Postfach!]

Gründer_innen:

[Vor- und Zuname] | [Geburtsdatum und -ort] | [Zustelladresse] |[Unterschrift]

[Vor- und Zuname] | [Geburtsdatum und -ort] | [Zustelladresse] |[Unterschrift]

 

Wenn die Anzeige der Vereinserrichtung durch die Gründer_innen erfolgt, muss innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Vereins ein Leitungsorgan gemäß Statuten gewählt und der Vereinsbehörde angezeigt werden. Andernfalls wird der Verein von der Behörde aufgelöst.

 

TIPP:
 

Sind auf der Anzeige der Errichtung des Vereins mehrere Personen (Gründer_innen oder Mitglieder des Leitungsorgans) angeführt, sollte eine_r als Zustellungsbevollmächtigte_r gekennzeichnet werden, an deren_dessen Adresse die Behörde Bescheide schicken kann. Wird kein_e Zustellungsbevollmächtigte_r angegeben, werden Bescheide an die erste auf der Anzeige genannte Person geschickt.

Die Behörde empfiehlt, auch eine Kontakttelefonnummer anzugeben, damit sie bei Statutenmängeln leichter Kontakt aufnehmen kann.
 

Prüfung durch die Vereinsbehörde
 

Nach Einlangen der Anzeige der Errichtung des Vereins hat die Vereinsbehörde vier Wochen FN Zeit, die Statuten zu prüfen. Findet die Behörde Anhaltspunkte, dass der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig sein könnte, kann sie diese Frist auf sechs Wochen verlängern (§ 12 Abs. 3 VerG).

„Die Frist endet mit Ablauf des Tages der vierten Woche, der durch seine Benennung (z. B. Mittwoch) dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Karfreitag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag.“ (Erklärung des Bundesministeriums für Inneres)
 

Bedenken der Behörde
 

Wenn die Vereinsbehörde auf Grund der ihr vorgelegten Statuten Bedenken gegen eine Vereinsgründung hat und eine negative Erklärung ins Auge fasst, muss sie den Anzeiger_innen der Vereinserrichtung (den organschaftlichen Vertreter_innen oder den Gründer_innen, je nachdem, wer die Anzeige geschickt hat) Gelegenheit bieten, die Einwände zu erfahren und die Statuten zu verbessern. Die Vereinsbehörde versucht in einem solchen Fall mit den Anzeiger_innen Kontakt aufzunehmen. Dies kann durch eine Einladung zu einem Gespräch bei der Vereinsbehörde erfolgen, bei dem die Statuten verbessert werden können.

Werden die Statuten nach der Anzeige der Errichtung des Vereins geändert, beginnt die Vier-Wochen-Frist neu zu laufen.

 

Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit
 

Besteht kein Grund, die Gründung des Vereins nicht zu gestatten, kann die Behörde eine „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“ schicken. Damit ist der Verein als Rechtsperson „entstanden“ und die Gründung abgeschlossen.

Verstreicht die vierwöchige (oder auf sechs Wochen ausgedehnte) Frist, ohne dass ein Bescheid zugestellt wurde, gilt dies auch als „Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit“. Auch in diesem Fall ist der Verein als Rechtsperson „entstanden“ und die Gründung abgeschlossen.
 

Nichtgestattung der Vereinsgründung
 

Wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner Organisation gesetzwidrig wäre, muss die Behörde innerhalb der Frist FN mit schriftlichem Bescheid und unter Angabe der Gründe erklären, dass die Gründung des Vereins nicht gestattet ist (§ 12 Abs. 1 und 2 VerG). Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung beim örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Dazu ist die Beschwerde bei jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat, einzubringen.

Der Bescheid gilt als rechtzeitig erlassen, wenn seine Zustellung an der in der Errichtungsanzeige angegebenen Zustelladresse der Gründer_innen bzw. organschaftlichen Vertreter_innen bzw. der_des Zustellungsbevollmächtigten versucht worden ist.
 


 

Die Anzeige der Errichtung des Vereins ist kostenpflichtig:

14,30 Euro Eingabengebühr

Auch das bei beigelegte Exemplar der Statuten ist zu vergebühren:

3,90 Euro pro 4 DIN-A4-Seiten (maximal 21,80 Euro)

(Stand Jänner 2023)

Diese Gebühren und Verwaltungsabgaben können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, wenn technisch möglich auch mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden. Im Normalfall liegt dem Bescheid der Behörde ein Erlagschein bei.


 

  

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