
14.4 Lohnnebenkosten
Beschäftigt ein Verein Dienstnehmer_innen (echte Dienstnehmer_innen oder freie Dienstnehmer_innen – siehe Kapitel 15), fallen neben dem zu zahlenden Lohn oder Gehalt Lohnnebenkosten an.
14.4.1 Kommunalsteuer (KommSt)
Bei gemeinnützigen Vereinen unterliegen nur jene Dienstnehmer_innen der Kommunalsteuer, die im unternehmerischen Bereich des Vereins, also in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in einem Gewinnbetrieb des Vereins tätig sind.
Vereine, deren Tätigkeiten mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützige Zwecken auf Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen, sind befreit (beachte: §§ 34 bis 37 und die §§ 39 bis 47 BAO).
Für Dienstnehmer_innen im unmittelbaren Vereinsbereich ist keine Kommunalsteuer zu zahlen.
Bei Dienstnehmer_innen, die sowohl im nicht-unternehmerischen als auch im unternehmerischen Teil des Vereins tätig sind, sind nur jene Teile von Gehalt bzw. Lohn kommunalsteuerpflichtig, die im unternehmerischen Teil anfallen. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem zeitlichen Einsatz. Ist dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, kann eine andere Vereinbarung über die Aufteilung getroffen werden, zum Beispiel im Verhältnis der Einnahmen des nicht-unternehmerischen und unternehmerischen Bereiches.
Steuersatz, Freigrenze und Freibetrag
Für die Besteuerung aller im unternehmerischen Teil anfallenden Löhne, Gehälter und sonstigen Vergütungen gilt:
Bis zu einer Bruttosumme von monatlich 1.095 Euro besteht keine Kommunalsteuerpflicht.
Bei einer Bruttosumme von mehr als monatlich 1.095 Euro bis höchstens monatlich 1.460 Euro wird nur der 1.095 Euro übersteigende Betrag mit einem Steuersatz von 3 % besteuert.
Bei einer Bruttosumme von mehr als monatlich 1.460 Euro ist auf die gesamte Bemessungsgrundlage der Steuersatz von 3 % anzuwenden.
(Stand Jänner 2014)
Veranlagung und Abfuhr der Kommunalsteuer
Die Einhebung der Kommunalsteuern obliegt den Gemeinden.
Der Verein hat die Steuer für einen Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonates an die Gemeinde zu entrichten. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewährt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Verein eine jahresbezogene Steuererklärung abzugeben.
Diese Kommunalsteuererklärung muss bis zum 31. März des Folgejahres über FinanzOnline eingebracht werden.
In Wien ist für die Kommunalsteuer die MA 6 zuständig. Auf schriftlichen oder über ein Onlineformular auf wien.gv.at gestellten Antrag wird von der Buchhaltungsabteilung 33 ein Abgabenkonto zur Entrichtung der Kommunalsteuer eröffnet.
14.4.2 Weitere Lohnnebenkosten
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5 % von der Bruttolohnsumme bzw. Bruttogehaltssumme);
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (je nach Bundesland 0,36 % – 0,44 %) – bei gemeinnützigen Vereinen eher selten, da nur für Mitglieder der Wirtschaftskammer (Gewerbescheininhaber_innen);
Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien ‒ nur in Wien: 2 Euro pro Dienstnehmer_in für jede angefangene Arbeitswoche, ausgenommen für Dienstverhältnisse mit höchstens 10 Stunden pro Woche, mit Dienstnehmer_innen über 55 Jahre, während Mutterschutz, Elternkarenz, Zivil- oder Präsenzdienst sowie für Dienstverhältnisse nach Behindertengesetz, Opferfürsorgegesetz und Behinderteneinstellungsgesetz; ein Antrag auf Rückerstattung der geleisteten Abgabe kann vom Dienstgeber gestellt werden, wenn die Summe der zu leistenden Dienstgeberabgaben im vorangegangenen Jahr unter 218,02 Euro blieben und das steuerliche Einkommen 0,5 %, höchstens 2.180,19 Euro betrug;
Beitrag zur Mitarbeiter_innenvorsorgekasse: 1,53 % des Bruttolohns oder -gehalts;
Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung: Arbeiter_innen 21,7 %, Angestellte 21,83 % vom Bruttolohn oder -gehalt; geringfügig Beschäftigte: 1,4 % vom Bruttolohn oder -gehalt; bei mehr als 1,5 geringfügig Beschäftigte zusätzlich 16,4 % Dienstgeberabgabe;
Arbeiterkammerumlage: 0,5 % vom Bruttolohn oder -gehalt.
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